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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.07.2019 - III-4 RBs 185/19 - Rotlichtverstoß und Entfernungsschätzung

OLG Hamm v. 18.07.2019: Kein qualifizierter Rotlichtverstoß nach bloßer Schätzung


Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 18.07.2019 - III-4 RBs 185/19) hat entschieden:

   Entfernungsangaben, die nicht auf Messungen, sondern ausschließlich auf visuellen Beobachtungen beruhen, sind in der Regel - wie auch Zeitschätzungen - mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet und daher kritisch zu hinterfragen. Gleiches gilt für die Nutzung von im Internet zur Verfügung gestellten Messfunktionen für die Berechnung von Entfernungen.



Siehe auch
Nachweis der Rotlichtdauer - Schätzung durch Polizeibeamte oder sonstige Zeugen
und
Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Gründe:


I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, in Tateinheit mit Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I" eine Geldbuße von 245,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat - bei Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2 a StVG - verhängt.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

   "Der Betroffene befuhr am 29.07.2018 um 09:09 Uhr mit einem PKW Smart, amtliches Kennzeichen ... aus Richtung M kommend die M-Straße in P. Vor Ort galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

In Höhe der Kreuzung zur C-Straße ist eine Lichtzeichenanlage für Fahrzeuge einschließlich einer Lichtzeichenanlage für Fußgänger installiert. Diese befindet sich aus der Fahrtrichtung des Betroffenen vor der Einmündung C-Straße, vor der Lichtzeichenanlage ist eine Haltelinie auf der Fahrbahn aufgebracht. Die Gelbphase der Lichtzeichenanlage beträgt 3 Sekunden. Aufgrund der geraden Straßenführung im Vorfeld der Lichtzeichenanlage ist die Ampelanlage für herannahende Fahrzeuge deutlich erkennbar.

Der Betroffene befand sich mit dem von ihm geführten PKW mindestens mehr als zwanzig Meter von der Haltelinie entfernt, als die Lichtzeichenanlage von Gelblicht auf Rotlicht wechselte. Dem Betroffenen, der nicht mehr als 70 km/h fuhr, wäre es bei Beachtung des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Gelb gefahrlos möglich gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten und an der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Stattdessen fuhr der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter geradeaus und überfuhr die Haltelinie, nachdem die Rotlichtphase bereits länger als eine Sekunde andauerte.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können, dass er die Haltelinie der Lichtzeichenanlage überfuhr, obwohl der Signalgeber der Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, und sein Fahrzeug an der Haltelinie zum Stehen bringen können, dies wäre gefahrlos möglich gewesen.

Während der Fahrt führte der Betroffene die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit, auch dies hätte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können."




Zur Beweiswürdigung heißt es in den Urteilsgründen unter anderem:

   "Die Zeugin PKin T hat ausgesagt, dass sie eine gezielte Überwachung auf sog. Handy-, Gurt- und Rotlichtverstöße durchgeführt habe. Dabei habe sie sich mit einem Kollegen in einem PKW mit geöffneten Fenstern in der Einmündung G befunden, wobei die Frontseite des Fahrzeugs Richtung M-Straße gezeigt habe. Das Überwachungsfahrzeug habe geschätzt etwa eine Fahrzeuglänge von der Einmündung entfernt, auf Höhe der vorderen Ecke des dort rechtsseitig stehenden Hauses gestanden. Die Zeugin berichtete, sie habe mit ihrem Kollegen den Verkehr beobachtet, als die Lichtzeichenanlage auf Rot umgeschaltet habe. Dann hätten sie durch die geöffneten Fenster gehört, dass sich ein PKW aus Fahrtrichtung M näherte. Dann sei das Fahrzeug des Betroffenen mit gleichbleibender Geschwindigkeit aus Fahrtrichtung M in ihr Sichtfeld gefahren und habe die Haltelinie und die Einmündung zur C-Straße trotz anhaltenden Rotlichts überquert, obwohl es ihrer Einschätzung nach noch hätte anhalten können ... . Die Zeugin räumte offen ein, dass die Dauer des Rotlichts nicht durch Mitzählen überprüft worden sei, es sei für sie und den Kollegen vielmehr aufgrund des geschilderten Ablaufs ganz klar gewesen, dass das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde anhielt, sie schätze den Zeitablauf vor dem geschilderten Hintergrund auf 3 - 5 Sekunden, schließe jedoch aus, dass es nur eine Sekunde gewesen sei. Auch Unsicherheiten etwa bzgl. des Abstands ihres Beobachtungsfahrzeugs von der Lichtzeichenanlage räumte sie offen ein."

An anderer Stelle heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung weiter:

   "Die Schätzung der Zeugin, dass das Rotlicht vor dem Durchfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde angehalten habe, bestätigt sich durch die im Termin in Augenschein genommenen Luftbilder des Beobachtungsorts auf timonline.nrw.de. Bei der Inaugenscheinnahme wurde mittels der Messfunktion der Anwendung der Abstand der auf dem Luftbild klar erkennbaren Ampel-Haltelinie bis zur Einmündung des G-Weg vermessen, dieser beträgt demnach mindestens 12,8 m. Die Breite des G-Weg wurde ebenfalls während der Inaugenscheinnahme vermessen und beträgt demnach mindestens 6 Meter. Die Zeugin gab glaubhaft und anhand des Luftbildes nachvollziehbar an, dass sie am Beobachtungsort linksseitig vom G bis zur Haltelinie (und darüber hinaus) Einsicht habe und rechtsseitig ebenfalls ein Stück weit auf den Verlauf der M-Straße rechtsseitig der Einmündung G blicken könne, insoweit aber nicht genau angeben könne, wie weit diese Einsicht rechtsseitig möglich sei.

Der für die Zeugin einsehbare Bereich betrug also mindestens 18,8 m linksseitig zuzüglich des rechtsseitig einsehbaren Bereichs, den das Gericht anhand des Luftbilds, der Angaben der Zeugin und der Beschreibung der Position des Beobachtungsfahrzeugs auf mindestens einen Meter schätzt. Der für die Zeugin einsehbare Bereich betrug mithin keinesfalls weniger als 19,8 Meter. Die Zeugin schilderte anschaulich, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen zu Beginn der Rotlichtphase nicht innerhalb ihres sichtbaren Bereichs befand, sie und ihr Kollege es vielmehr zunächst hörten und erst später sehen konnten, als es in den Sichtbereich einfuhr. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene sich zu Beginn der Rotphase mindestens 20 Meter von der Haltelinie entfernt befand. Auch wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser unter deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 70 km/h fuhr, wären bei dieser Geschwindigkeit in einer Sekunde nur 19,44 Meter durchfahren worden. ..."




Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt. In erster Linie greift er die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes an.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

Die Einzelrichterin des Senats überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).


III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (§ 79 Abs. 6 OWiG). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet i.S.v. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils - fahrlässige Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens gemäß §§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG in Tateinheit mit Nichtmitführens der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §§ 11 Abs. 6, 48 Ziff. 5 FZV - hat Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht erkennen lassen. Insoweit war die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.



Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, dass der Betroffene sich eines - zumindest einfachen - Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I schuldig gemacht hat. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 StVO verstoßen wird, der Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungsbereich oder Einmündungsbereich, einfährt (zu vgl. BGH NJW 1999, 2978). Es bedurfte insbesondere zur Feststellung des einfachen Rotlichtverstoßes keiner weiteren Ausführungen dazu, wo sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug befunden hat, als die hier maßgebliche Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umschlug, sowie, ob ihm ein rechtzeitiges Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage möglich gewesen wäre. Denn nach den Urteilsfeststellungen ereignete sich der dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß in einem Bereich, in dem eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist regelmäßig von einer Gelblichtphase von drei Sekunden auszugehen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 37 StVO, Rn. 48 und 61). Diese Gelblichtzeit reicht normalerweise aus, um unter normalen Fahrbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten oder aber die Kreuzung bei Gelblicht noch passieren zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 4.9.1999, 4 Ss OWi 909/99). Den festgestellten Rotlichtverstoß hat das Amtsgericht maßgeblich auf die Aussage der Zeugin PKin T gestützt und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar begründet.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben, weil die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes - Missachten des Lichtzeichens bei schon länger als eine Sekunde dauernder Rotphase - und damit die Bemessung des Bußgeldes sowie die Festsetzung des Fahrverbots auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich alleine Aufgabe des Tatrichters. Dieser hat nach § 261 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist bzw. wenn sie gegen Denkgesetze, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 171). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, hat sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, erschöpfend darzustellen und zu würdigen. Dabei muss erkennbar sein, dass die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und sich nicht nur als bloße Vermutungen beweisen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2019, IV-1 RBs 189/18, burhoffonline).


Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht - im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2001 - Ss 537/00 B = VRS 100, 140) - länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (OLG Köln, VRS 100, 140). Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet (OLG Hamm, NStZ-RR, 2018, 124; OLG Köln, ZfSch 2012, 292 - 294, juris). Soll durch Zeugenbeweis - ohne technische Hilfsmittel - ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussage geboten (OLG Köln, a.a.O.).

Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Amtsgericht hat nicht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise belegt, dass der Betroffene die Haltelinie bei einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde Dauer überfahren hat. Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung von einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde auf die Bekundungen der Zeugin T. Diese hat im Rahmen der durch sie durchgeführten gezielten Rotlichtüberwachung allerdings keine Messung der Rotlichtzeit unter Verwendung einer Uhr vorgenommen. Auch eine Schätzung der Polizeibeamtin durch Mitzählen ("21, 22, ..."), das nach der Rechtsprechung für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt, wenn es im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung durchgeführt wird (OLG Köln, VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216) erfolgte nicht. Die Zeugin schätzt die Dauer der Rotlichtzeit vielmehr aufgrund des durch sie beobachteten Geschehens. Eine konkrete Messmethode der Zeugin zur Vermeidung von Schätzfehlern lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Freie Schätzungen sind zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung aber generell ungeeignet, da Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet sind (Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.6.2002 - 1 ObOWi 79/02 -, juris). Infolge dessen bedarf es in einem solchen Fall Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Schätzung der Zeugin beruht, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die von dem Tatrichter angenommene Rotlichtzeit auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG Köln, Beschluss vom 20.3.2012, III-1 RBs 65/12, ZfSch 2012, 292-294, juris; OLG Hamm, 3 Ss OWi 406/07, burhoff online).

Eine solche wertende Auseinandersetzung hat ausweislich der Urteilsgründe nicht zureichend stattgefunden. Die Urteilsgründe lassen befürchten, dass sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf die Schätzung der Polizeibeamtin verlassen hat, ohne diese einer näheren kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Die Annahme der Zeugin, dass das Rotlicht im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte, führt die Zeugin auf das ihr von ihrem Beobachtungsstandort aus zur Verfügung stehende Sichtfeld und den Umstand zurück, dass sie das herannahende Fahrzeug des Betroffenen gehört habe, bevor es in ihr Sichtfeld kam und zu diesem Zeitpunkt die Lichtzeichenanlage bereits Rotlicht gezeigt habe. Für sie und ihren Kollegen sei aufgrund des Ablaufs klar gewesen, dass das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde angehalten habe. Sie schätze den Zeitablauf auf 3 bis 5 Sekunden.

Die Grundlage der Schätzung des Zeitablaufs durch die Zeugin beruht indes ausschließlich auf der akustischen und optischen Wahrnehmung des Fahrzeugs des Betroffenen durch sie während der Annäherungsphase an die Lichtzeichenanlage von ihrem Beobachtungsstandort aus. Den Standort des Überwachungsfahrzeugs hat die Zeugin dabei als "in der Einmündung G, etwa eine Fahrzeuglänge von der Einmündung entfernt, auf Höhe der vorderen Ecke des dort rechtsseitig stehenden Hauses" beschrieben. Angaben zum genauen Standort des Überwachungsfahrzeugs (Abstand zu der Haltelinie der Lichtzeichenanlage) konnte die Zeugin nicht machen. Gleiches gilt für Angaben zu der Entfernung des Fahrzeugs des Betroffenen zu der vorhandenen Haltelinie bei Eintritt in das Sichtfeld der Zeugin oder zu der durch den Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit.

Entfernungsangaben, die jedoch nicht auf Messungen, sondern ausschließlich auf visuellen Beobachtungen (Schätzungen) beruhen, sind in der Regel - wie auch Zeitschätzungen - ebenfalls mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet (OLG Köln, a.a.O.) und daher kritisch zu hinterfragen.

Soweit das Tatgericht diesem Fehlerrisiko mit eigenen Berechnungen zu begegnen versucht, genügen die Ausführungen, die ebenfalls von Ungenauigkeiten geprägt sind, nicht den Anforderungen an die erforderliche klare und erschöpfende Feststellung zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zur Haltelinie und lassen damit keinen sicheren Rückschluss auf die Dauer der Rotlichtphase zu.

Problematisch ist bereits, dass das Amtsgericht seinen Berechnungen die ungenauen Angaben der Zeugin zu ihrem Beobachtungsstandort zugrunde legt. Sodann errechnet das Amtsgericht unter Zugrundelegung der vagen Angaben der Zeugin deren Sichtfeld zur Tatzeit mittels der Messfunktion der Anwendung "TIM-online.nrw.de" und schließt daraus, dass der Betroffene sich mit seinem PKW "mindestens mehr als 20 Meter" von der Haltelinie entfernt befunden habe, als die Lichtzeichenanlage von Gelblicht auf Rotlicht wechselte. Dazu nimmt das Amtsgericht Luftbilder des geschätzten Beobachtungsstandorts, die im Termin über die Internetseite "TIM-online.nrw.de" abgerufen wurden, in Augenschein und vermisst den Abstand der Haltelinie zu der Einmündung des G-Wegs, in dem das Beobachtungsfahrzeug stand, und die Breite des G-Wegs. Daraus schließt das Gericht auf einen einsehbaren Bereich der Zeugin von mindestens 18,8 Metern linksseitig zuzüglich eines einsehbaren Bereichs rechtsseitig von einem Meter. Weiter geht das Amtsgericht vor dem Hintergrund, dass die Zeugin das Fahrzeug des Betroffenen gehört habe, bevor es in ihren Sichtbereich eingefahren ist, davon aus, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen mindestens 20 Meter vor der Haltelinie und damit mindestens 20 cm vor dem Sichtbereich der Zeugin befunden habe, als sie sein Herannahen hörte. Aufgrund welcher Grundlage diese Schätzung erfolgt, wird durch das Amtsgericht allerdings nicht erläutert.

Im Hinblick auf die Verwendung der Internetseite "TIM-online", die durch die Bezirksregierung Köln betrieben und als eine Internet-Anwendung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Meldung von Abweichungen zwischen präsentierter digitaler Kartendarstellung und der Örtlichkeit sowie zur Darstellung der Geobasisdaten der Vermessungs- und Kartenverwaltung NRW über sogenannte WebMapServices beschrieben wird, fehlt es an Ausführungen des Amtsgerichts dazu, ob und inwieweit diese Internetseite überhaupt als Grundlage für zuverlässige Messungen geeignet ist.

Auch sind den Urteilsgründen keine Angaben zu der konkreten Anwendung der Messfunktion durch das Amtsgericht und der Zuverlässigkeit der Messfunktion der verwendeten Internetseite zu entnehmen. Es ist insoweit für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar, ob die durch das Gericht durchgeführten Messungen unter Zuhilfenahme dieser Messfunktion hinreichend exakt sind oder ob diese aufgrund von Ungenauigkeiten - wie auch die Angaben der Zeugin zu den Entfernungen und dem Zeitablauf - nur als Schätzungen zu qualifizieren sind. Zu eventuellen Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten zu den gemessenen Werten könnte es möglicherweise bereits durch ein ungenaues Setzen der Messpunkte oder durch ein nur geringfügiges Verschieben der Achse gekommen sein. Auch wenn das Amtsgericht hier nur Mindestwerte zugrunde legt, minimiert dies nicht mögliche Fehlerquellen, da die Feststellungen nicht erkennen lassen, wie die Entfernungsmessungen im Einzelnen durch das Amtsgericht durchgeführt wurden und inwiefern daher von Mindestwerten ausgegangen werden kann.




Auch die Annahme des Amtsgerichts, dass der Betroffene selbst bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h die Haltelinie der Lichtzeichenanlage erst nach einer Rotlichtphase von einer Sekunde überfahren habe, ist als eventuelle Form der Berücksichtigung von Toleranzen nicht geeignet, mögliche Fehlerquellen bei der zugrunde gelegten Entfernungsschätzung und der geschätzten Rotlichtzeit auszuräumen. Zwar geht das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen von einer erhöhten gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h aus und kommt so zu dem Ergebnis, dass der Betroffene in einer Sekunde 19,44 Meter zurückgelegt und sich damit noch mindestens 56 cm vor der Haltelinie befunden habe, als die Ampel schon eine Sekunde Rotlicht zeigte. Allerdings findet die angenommene Geschwindigkeit in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage. Sie ist vielmehr willkürlich bestimmt. Sofern das Amtsgericht aber durch eine solche Geschwindigkeitsannahme Unsicherheiten in seinen vorherigen Schätzungen abzuschwächen versucht, zeigt diese Argumentation ihrerseits Unsicherheiten auf. Denn schon die Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h würde dazu führen, dass der Betroffene 20 Meter pro Sekunde zurückgelegt hätte und ein qualifizierter Rotlichtverstoß dann zu verneinen gewesen wäre. Gleiches wäre die Folge, wenn der angenommene Beobachtungsstandort nur 56 cm näher zur Haltelinie gewesen wäre.

3.Das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist daher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, so dass das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung unterliegt. Da hier nicht auszuschließen ist, dass hinsichtlich der Dauer der Rotlichtzeit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Detmold zurückzuverweisen.

4.Ergänzend merkt der Senat an, dass die Angabe der Rotlichtdauer, die lediglich für den Schuldumfang und die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung ist, nicht Bestandteil des Schuldspruchs und deshalb im Tenor nicht zu erwähnen ist.

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