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Das Kammergericht hat mit Urteil vom 06.09.1973 - 3 Ss 125/73 - (VRS 25, 475) das Fortbewegen eines - unversicherten - Mopeds (Fahrrad mit Hilfsmotor) mit Tretkraft als „Gebrauchen“ i. S. von § 6 PflVG angesehen.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.1981 - 2 Ss 426/81 - 219/81 II - (VRS 62, 193) entschieden, dass das Fortbewegen eines Mofas, indem sich der Fahrer auf dem Sattel sitzend mit den Füßen vom Erdboden abstößt, nicht unter § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholkonsum) fällt.
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Mit Beschluss vom 31.01.1984 - 5 Ss 315/83 - 1/84 - (VRS 67, 154) hat das Kammergericht ausgeführt, dass es sich um einen Gebrauch i. S. von § 6 PflVG dann nicht handelt, wenn das Fahrzeug abgeschleppt, von Tieren gezogen, Menschen geschoben oder auf einem anderen Kraftfahrzeug transportiert worden ist.
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