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Eines förmlichen Schulungsnachweises bedarf es für die Auswertungsperson bei standardisierten Messverfahren nicht zwingend, da diese das Messgerät nicht bedient und Beweismittel weder schafft noch verändert. Die Frage, ob die mit der Auswertung der Messdaten betraute Person ihre Aufgabe kompetent und zuverlässig erfüllt hat, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann im Grundsatz auch ohne Formalnachweis an der Richtigkeitsvermutung standardisierter Messverfahren teilhaben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |