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Amtsgericht Beckum Urteil vom 11.01.2024 - 20 OWi 136/23 (b) - Zum Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messserie bei standardisierten Messverfahren im OWi-Verfahren

Amtsgericht Beckum v. 11.01.2024: Zum Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messserie bei standardisierten Messverfahren im OWi-Verfahren




Das Amtsgericht Beckum (Urteil vom 11.01.2024 - 20 OWi 136/23 (b)) hat entschieden:

   Dem Betroffenen sind bei standardisierten Messverfahren die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen, da ihm sonst die Möglichkeit verwehrt bzw. unangemessen erschwert wird, die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen. Die gesamte Messserie ist beweisrelevant, da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen entstehen können. Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Herausgabe bestehen nicht, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Standardisierte Messverfahren
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet. Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, sind ihm die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen. Wird dem Betroffenen dies versagt, wird ihm die Möglichkeit verwehrt bzw. unangemessen erschwert, die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen, die der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ggf. zugrunde liegen. Dem Betroffenen wäre damit sein ureigenes Recht verwehrt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18). Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist die gesamte Messserie beweisrelevant. Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Herausgabe der Messreihe bestehen nicht, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

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