|
Dem Betroffenen sind bei standardisierten Messverfahren die Daten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen, da ihm sonst die Möglichkeit verwehrt bzw. unangemessen erschwert wird, die Daten auf Fehler untersuchen zu lassen. Die gesamte Messserie ist beweisrelevant, da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen entstehen können. Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Herausgabe bestehen nicht, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |