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Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag, "Beweis zu erheben über die Tatsache der Unkorrektheit der Messung", ist mangels bestimmter Behauptung von Beweistatsachen kein Beweisantrag im Rechtssinne. Das aus dem "Recht auf Informationsparität" folgende umfassende Recht auf Informationszugang bei einem standardisierten Messverfahren richtet sich gegen die Verwaltungsbehörde und muss im Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber signifikant vor der Terminierung, an diese gerichtet werden; das Amtsgericht ist hierfür der falsche Ansprechpartner. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |