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Gegenwärtig handelt es sich bei dem Messgerät B (..) nicht (mehr) um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Ein Messverfahren, bei dem es auch unter Einhaltung der Bedienungsanleitung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, erfüllt die an ein standardisiertes Messverfahren zu stellenden Anforderungen nicht. Die erleichterten Darlegungsanforderungen sind daher nicht ausreichend, und es ist ein Sachverständigengutachten zur Fehlerfreiheit der Messung erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |