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Der Umstand, dass die Konformitätserklärung bereits vor der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens erfolgt ist, bewirkt nicht, dass nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Entscheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Messanlage ist deren inhaltliche Prüfung; die Konformitätserklärung dient lediglich der Verantwortungsübernahme durch den Hersteller. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |