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Die Beanstandung, die Zurückweisung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt, wenn sie nicht erkennen lässt, was die Ablehnung über einen Verstoß gegen Rechtsnomen hinausheben und ihr das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen soll. Einem substanzlosen Beweisantrag muss das Amtsgericht nicht nachgehen; bei standardisierten Messverfahren ist es der Verteidigung unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung Messunterlagen zu besorgen und ggf. auf dieser Grundlage einzelfallbezogene Einwände zu formulieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |