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KG Urteil vom 06.09.2017 - 3 Ws (B) 248/17 - Zur Zurückweisung eines substanzlosen Beweisantrags im standardisierten Messverfahren und Anforderungen an die Rüge einer Gehörsverletzung

KG v. 06.09.2017: Zur Zurückweisung eines substanzlosen Beweisantrags im standardisierten Messverfahren und Anforderungen an die Rüge einer Gehörsverletzung




Das KG (Urteil vom 06.09.2017 - 3 Ws (B) 248/17) hat entschieden:

   Die Beanstandung, die Zurückweisung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt, wenn sie nicht erkennen lässt, was die Ablehnung über einen Verstoß gegen Rechtsnomen hinausheben und ihr das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen soll. Einem substanzlosen Beweisantrag muss das Amtsgericht nicht nachgehen; bei standardisierten Messverfahren ist es der Verteidigung unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung Messunterlagen zu besorgen und ggf. auf dieser Grundlage einzelfallbezogene Einwände zu formulieren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beweisantrag im Straf-und OWi-Verfahren
und
Standardisierte Messverfahren


Gründe:


KGBeschluss vom 06.09.2017 3 Ws (B) 248/17In pp. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juli 2017 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:1. Die Beanstandung, die Zurückweisung eines Beweisantrags verletze das rechtliche Gehör, ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt, namentlich lässt sie nicht erkennen, was die Ablehnung über einen Verstoß gegen Rechtsnomen hinausheben und ihr das besondere Gewicht einer Gehörsverletzung verleihen soll.2. Aber auch die - hier allenfalls unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommende - Verletzung einfachen Prozessrechts liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht brauchte dem substanzlosen Beweisantrag nicht nachzugehen. Wenn die Verteidigung bei einem, wie hier, im Grundsatz standardisierten Messverfahren Verständnisfragen oder Zweifel allgemeiner Art hat, so ist es ihr unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden (und zu honorierenden) Sachverständigen auswerten zu lassen und - gegebenenfalls - auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen. Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

RechtsgebietOWiGVorschriften§ 77 OWiG

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