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Ein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung der digitalen Messreihe bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren besteht weder unter Aufklärungsgrundsätzen noch aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Tatrichter hat nur dann Veranlassung, die Zuverlässigkeit von Messungen zu überprüfen, wenn sich konkrete Tatsachen ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses wecken. Inkonkrete und spekulative Behauptungen begründen keine Verpflichtung der Gerichte, die Daten beizuziehen und auszuwerten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |