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Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens ist dem Verteidiger die vollständige Messreihe zu einer Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung zu stellen, auch wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt und die Messdaten nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne sind. Ein Anspruch auf Umwandlung der Messdateien in ein für die Verteidigung auslesbares Dateiformat besteht jedoch nicht; der Messfilm ist in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |