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Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 20.09.2018 - 26 OWi 154/18 (b) - Zur Einsicht in die Messreihe bei standardisierten Messverfahren im Bußgeldverfahren

Amtsgericht Wuppertal v. 20.09.2018: Zur Einsicht in die Messreihe bei standardisierten Messverfahren im Bußgeldverfahren




Das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 20.09.2018 - 26 OWi 154/18 (b)) hat entschieden:

   Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ist dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zuzubilligen, Einsicht in die gesamte Messreihe zu erhalten, wenn die Messung mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde. Dies ist notwendig, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, relevante Tatsachen vorzutragen, die die Ordnungsgemäßheit des Messergebnisses erschüttern können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Standardisierte Messverfahren
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


Gründe

Der Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Messreihe ist begründet. Die streitgegenständliche Messung wurde mit einem Messgerät durchgeführt, welches als so genanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt ist in einem solchen Fall obliegt es dem Betroffenen, die Richtigkeit der Messung durch Benennung konkreter Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen, um gegebenenfalls die Überprüfung des Messvorgangs durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu erreichen. Diese Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes und die damit verbundene Erschwerung der Verteidigung ist rechtlich anerkannt (vergleiche nur BGH NJW 1998, 321, 322 m.w. N.) und wird diesseits auch nicht in Zweifel gezogen. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungen ist dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger im Rahmen des Bußgeldverfahrens zuzubilligen, dass er Einsicht in die gesamte Messreihe erhält.

Ist der Betroffene nämlich dazu gezwungen, relevante Tatsachen, die die Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses erschüttern können, selbst vorzutragen, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen. Zwar stehen ihm solche in gewissem Maße mittels des obligatorischen Akteninhalts zur Verfügung (Messfoto, Messprotokoll, Eichschein, Schulungsbescheinigung des Messebeamten usw.), eine Vergleichsmöglichkeit bzw. ein In-das-Verhältnis-setzen des Messeergebnisses zu vergleichbaren Messungen besteht jedoch nicht. Auch wenn nicht von vorneherein klar ist, ob sich aus den weiteren Messungen des Tattages Anhaltspunkte ergeben, die einen Rückschluss auf die streitgegenständliche Messung erlauben, erscheint es doch nicht nur denktheoretisch möglich, dass dem so ist.

Dies gilt insbesondere, da nach der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Anspruch im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, IV-2 RBs 63/15). Zwar mag es nachvollziehbare Gründe geben, Daten nicht zur VerfügunAmtsgericht Wuppertal, 26 OWi 154/18 (b), Entscheidung vom 20.09.2018 [IWW-Abruf 205123, Urteilsvolltext]

gegenständliche Messung erlauben, erscheint es doch nicht nur denktheoretisch möglich, dass dem so ist. Dies gilt insbesondere, da nach der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Anspruch im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, IV-2 RBs 63/15). Zwar mag es nachvollziehbare Gründe geben, Daten nicht zur Verfügung zu stellen eine diesbezügliche einzelfallbezogene Prüfung und Begründung vermag das Gericht der Akte jedoch nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 467 StPO. Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

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