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Ist der Betroffene gezwungen, relevante Tatsachen vorzutragen, die die Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses erschüttern können, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Akteneinsicht gegenüber der Behörde beantragt wurde, auch wenn die Akten bereits an das Gericht abgegeben wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |