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Die den Betroffenen betreffende Messdatei ist als solche nicht Aktenbestandteil, gleichwohl jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung und einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin rechtzeitig vor dem Prozess zugänglich zu machen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es darüber hinaus, einem Betroffenen auf seinen Antrag rechtzeitig vor einer Hauptverhandlung hin ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Messdaten, die nur andere Verkehrsteilnehmer betreffen, zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, die ordnungsgemäße Anwendung des standardisierten Messverfahrens und die Fehlerfreiheit des Messgeräts zu prüfen. Dieses Einsichtsrecht ist außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |