OLG Hamm v. 20.10.1998:
Beauftragen Vertragsparteien gemeinsam einen Rechtsanwalt, als Schlichter für beide Parteien tätig zu werden, so ist dies als Mandatserteilung für eine Mediatorentätigkeit zu qualifizieren. Für die Tätigkeit des Anwalts als Mediator fällt eine Gebühr nach BRAGebO § 20 an.