Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum EU-Führerschein im Saarland - EU-Führerschein

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis im Saarland




Gliederung:


   Einleitung

Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichte

Sttrafgerichte


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Einleitung:


Im Saarland obliegt die Verwaltungsrechtsprechung dem Verwaltungsgericht Saarlouis und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis).

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

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Oberverwaltungsgericht:

OVG Saarlouis v. 30.01.2006:
Derzeit kann angesichts divergierender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach der inländischen Entziehung der Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Rechts, von ihnen im Inland Gebrauch zu machen, nicht hinreichend sicher beurteilt werden.

OVG Saarlouis v. 27.03.2006:
Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.




OVG Saarlouis v. 03.07.2008:
Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.

OVG Saarlouis v. 11.09.2008:
Erweist sich die europarechtliche Problematik der gegenseitigen Führerschein-Anerkennung nach wie vor als offen, so kann eine erfolgte Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Die daher vorzunehmende, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt hier eindeutig zu Gunsten des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer aus, die bei der Teilnahme einer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Person am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind.

OVG Saarlouis v. 23.01.2009:
Den deutschen Führerscheinbehörden ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, in dem ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Betroffene nur begründet habe, um sich einer nach inländischem Recht als Voraussetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsprüfung zu entziehen.

OVG Saarlouis v. 25.09.2009:
Einer tschechische Fahrerlaubnis, die noch während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erteilt wurde, wird die Anerkennung im Inland versagt.

OVG Saarlouis v. 16.06.2010:
Der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen ist durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2009 nicht die Grundlage entzogen. Denn die maßgeblichen Vorschriften haben weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie bei einem Vergleich zwischen Alt- und Neuregelung jeweils stehen, eine relevante Änderung erfahren. Ebenso wenig geben die Entstehungsgeschichte der Neuregelung und deren erklärte Zielsetzung, den sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, Anlass zu der Annahme, der enge Rahmen, in dem es einem Aufnahmemitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmsweise nicht verwehrt ist, eine vom Ausstellermitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, sei durch den Richtliniengeber erweitert worden.

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Verwaltungsgericht:

VG Saarlouis v. 18.03.2009:
Nach dem seit 19.01.2007 in Kraft gesetzten, die Amtshilfe regelnden Art. 15 Richtlinie 2006/126/EG unterstützen die Mitgliedsstaaten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Soll diese gegenseitige Amtshilfe aber nicht nur auf bloßen Mutmaßungen und unqualifizierten Verdächtigungen beruhen, kann der Aufnahmemitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung der Richtlinie und zur Information über die EU-Führerscheine anlassbezogen nur dann sachgerecht und verantwortungsvoll nachkommen, wenn ihm auch das Recht zuerkannt wird, die zur Unterstützung und Information erforderlichen Tatsachen zunächst einmal festzustellen, wenn belastbare Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, insbesondere Umstände bekannt werden, die den Anfangsverdacht für den unrechtmäßigen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nahe legen.

VG Saarlouis v. 24.02.2010:
Kann der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht glaubhaft machen, sich als Student in Tschechien aufgehalten zu haben, und sprechen zudem noch unbestreitbare amtliche Auskünfte des Ausstellerstaates gegen einen solchen Aufenhthalt, sondern im Gegenteil für einen Wohnsitz in Deutschland, dann ist die tschechische Fahrerlaubnis im Inland nicht anzuerkennen.

VG Saarlouis v. 11.02.2011:
Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG (juris: 0EWGRL 439/91) nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte, so kann eine fehlerhafte Verfügung, mit der dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wird, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG (juris: VwVfG SL) in eine Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden.

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Strafgerichte:

OLG Saarbrücken v. 19.07.2000:
Der Gebrauch einer nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach vorherigem innerdeutschen Entzug ist strafbar.

OLG Saarbrücken v. 04.11.2004:
Der Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland nach Ablauf der Sperrfrist ist nicht strafbar; die Anerkennung darf nicht vom Nachweis einer positiven MPU abhängig gemacht werden.

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