Das Verkehrslexikon

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Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen

Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen




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Schadensminderungspflicht

Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn

Stichwörter zum Thema Gewinnentgang und Verdienstausfall

Unterhaltsschaden

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Allgemeines:


BGH v. 23.01.1979:
Grundsätzlich muss im Haftpflichtrecht der Schädiger beweisen, dass er dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen. Aus dieser Beweislastregel kann jedoch nicht gefolgert werden, der Verletzte brauche sich selbst nicht um eine Arbeitsaufnahme zu kümmern. Ihn trifft in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten. Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweiten Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bedeuten.

BGH v. 09.10.1990:
Zur Verpflichtung des Verletzten, seine verbliebene Arbeitskraft zu verwerten und an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen.




BGH v. 15.03.1994:
Die Verweigerung einer Heilung oder zumindest Besserung versprechenden Operation kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sein.

BGH v. 29.09.1998:
Die Schadensminderungspflicht kann es gebieten, eine Tätigkeit sogar beim gegnerischen Versicherer aufzunehmen und sich dafür ein Kfz. anzuschaffen.

BGH v. 26.09.2006:
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

OLG Celle v. 07.12.2006:
Einem Beamten, dessen Erwerbsfähigkeit lediglich um 30 % gemindert ist, ist es grundsätzlich zumutbar, außerhalb des Dienstbereichs eine ihn gesundheitlich nicht überfordernde zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um dadurch seine verbliebene Arbeitskraft in angemessener Weise anderweitig einzusetzen.

OLG Schleswig v. 09.01.2014:
Den Unfallgeschädigten trifft ein weitgehendes Mitverschulden am Entstehen des Verdienstausfallschadens, wenn er nach unfallbedingt notwendig gewordener und absolvierter Umschulung entgegen seiner Erwerbsobliegenheit nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen seinen Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung zu finden.



OLG Frankfurt am Main v. 02.11.2015:
Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens kann nur dann eingeschränkt sein, wenn dem Geschädigten mit Erfolg vorgehalten werden kann, er habe trotz weitergehender Arbeitskraft und entgegen seiner nach § 254 BGB bestehenden Schadensminderungspflicht zumutbare Erwerbsbemühungen unterlassen, aufgrund derer er einen geringeren Verdienstausfall erlitten haben würde.

OLG Celle v. 07.04.2021:
  1.  Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt - im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren - gewinnbringend einzusetzen. Ggf. muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen.

  2.  Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.

  3.  Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist.

  4.  Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.

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