Himmelreich DAR 2005, 131:
Zur Zulässigkeit der Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens auch schon vor Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
BVerwG v. 31.07.1985:
Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
VGH München v. 30.11.1998:
Rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig
VG Neustadt v. 16.03.2005:
Zur Pflicht der FE-Behörde, der Teilnahme an einem Kurs gem. § 70 FeV zuzustimmen und die Führerscheinakte dazu bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides herauszugeben
OVG Lüneburg v. 08.03.2006:
Mit einem fachärztlichen Gutachten, das nicht in Absprache mit der Führerscheinbehörde und ohne die Führerscheinakte sowie ohne Fragestellung der Führerscheinbehörde erstellt wurde, können Eignungszweifel in der Regel nicht behoben werden.
OVG Koblenz v. 19.07.2006:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, der dem Verwaltungsakt erst die für den Prozess entscheidende Gestalt gibt, sein
OVG Bautzen v. 26.10.2009:
Steht die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers vor Erlass des Widerspruchsbescheides im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wegen Metamphetaminkonsums nicht mehr fest, sondern bestehen nach erfolgreicher Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm nur noch Zweifel an der Fahreignung, muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten die Wiederherstellung seiner Fahreignung nachzuweisen. Sollen Zweifel mit einem früheren Drogenkonsum begründet werden, ist zusätzlich zu beachten, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden kann. Der festgestellte Betäubungsmittelmissbrauch muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.
OVG Münster v. 11.04.2017:
Resultieren Fahreignungszweifel aus Sachverhalten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen waren bzw. in das Fahreignungsregister aufzunehmen sind, beantwortet sich die Frage, wie lange der jeweilige Sachverhalt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen kann, grundsätzlich nach den für diese Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Wenn hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt herrühren, ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer noch einen Klärungsbedarf hervorruft. Diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise dürfte auch dann geboten sein, wenn die Fahreignungszweifel aus Straftaten resultieren, die nur eine Eintragung in das Bundeszentralregister, nicht aber in das Verkehrszentralregister bzw. in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben,
OVG Bautzen v. 24.05.2016:
Legt ein Fahrerlaubnisinhaber, der die Verlängerung seiner befristeten Fahrerlaubnis beantragt, nicht fristgemäß entsprechend der seit 01.05.2014 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV ein amtliches Führungszeugnis vor, ist die Verlängerung zu versagen. Ein später vorgelegtes Führungszeugnis führt nicht zu einem Anspruch auf „nahtlose“ Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis.
OVG Münster v. 22.12.2014:
Für die Annahme, der Wiedererlangung der Kraftfahreignung bedarf es (neben einer hier festgestellten dreimonatigen Drogenabstinenz) zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden.
VG Bremen v. 15.06.2016:
Die Voraussetzungen für eine positive Prognose der Fahreignung eines von multiplen Substanzen (v.a. Heroin und Kokain) Abhängigen liegen auch dann nicht mehr vor, wenn er Cannabis konsumiert hat.
VG Stuttgart v. 01.03.2017:
Das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit. - Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.
VG Freiburg v. 07.09.2009:
Zur Feststellung der Fahreignung eines an Schlafapnoe leidenden Fahrerlaubnisinhabers ist vorab eine praktische Fahrprüfung erforderlich. Erst bei Feststellung bedingter Fahreignung können zusätzliche Auflagen zur Aufrechterhaltung der Fahreignung erlassen werden.
VG Düsseldorf v. 04.03.2015:
Das Nichtbestehen einer praktischen Fahrprobe ist insbesondere in Verbindung mit einem hohen Lebensalter ein hinreichendes Mittel zur Verneinung einer Kraftfahreignung mit der Folge des Einzugs der Fahrerlaubnis. Dabei kommt es nach Vorlage des Gutachtens über die praktische Fahrprobe zur Beurteilung der Fahreignung auch nicht mehr darauf an, ob die Untersuchung der Kraftfahreignung rechtmäßig angeordnet wurde.
OVG Berlin-Brandenburg v. 17.04.2015:
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können sich auch aus Umständen ergeben, die das Verwaltungsgericht nicht kannte und deshalb nicht berücksichtigen konnte. Dies gilt zumindest dann, wenn das fristgerechte Zulassungsvorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO durch die nachträgliche Einführung weiterer Tatsachen lediglich vertieft wird.
VG Neustadt v. 14.09.2015:
Anonymen Hinweisen Dritter kommt allgemein noch kein eigener Erkenntniswert zu, der Ermittlungsmaßnahmen, wie sie § 11 Abs 2 FeV vorsieht, begründet, weil aus dem sie kennzeichnenden Charakter der Unverbindlichkeit für den Anzeigenden - die Behauptungen können auf bloßer Böswilligkeit beruhen und für den Anzeiger folgenlos aufgestellt werden - bereits kein genügender Anfangsverdacht erwächst. - Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz festgestellter Eignungsbedenken eines Fahrerlaubnisinhabers von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht für die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 11 Abs 2 S 1 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen.