Das Verkehrslexikon

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Abgrenzung Totalschaden - Reparaturschaden / Zur sog. 70-%-Grenze / Vergleichskontrollrechnung - Fahrzeugschaden - fiktive Schadensabrechnung

Abgrenzung Totalschaden - Reparaturschaden / Zur sog. 70-%-Grenze / Vergleichskontrollrechnung


Vielfach wird angenommen, dass es auf die Restwerthöhe dann nicht ankomme, wenn die Reparaturkosten nicht die Grenze von 70 % des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs erreichen. Es handele sich dann keineswegs um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Daher sei in diesen Fällen auch ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung unbeachtlich; der Sachverständige müsse überhaupt keinen Restwert feststellen.


Demgegenüber wird in der Rechtsprechung - auch des BGH - die wohl zutreffende Ansicht vertreten, dass unabhängig von jeglicher 70-%-Grenze ein wirtschaftlicher Totalschaden immer dann vorliege, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert einen niedrigeren Betrag als die Reparaturkosten ergibt. Eine sachverständige Restwertfeststellung ist daher in jedem Fall erforderlich, um überhaupt eine Vergleichskontrollrechnung vornehmen zu können.

Siehe auch die Erläuterungen zur 130-%-Grenze.



Gliederung:


- Allgemeines




Allgemeines:


Keine Restwertberücksichtigung bis zur 70-%-Grenze bei fiktiver Abrechnung?

Zur Einhaltung der 6-Monatsfrist für die Weiterbenutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs vor Weiterverkauf




OLG Koblenz v. 31.10.2003:
Wurde das beschädigte Fahrzeug nicht repariert, wird für die Versicherungsentschädigung nach § 13 Abs. 5 Buchst. a AKB 2000 der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung in Ansatz gebracht. Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, liegen sie aber über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, kann der Versicherer die Leistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts begrenzen, es sei denn, die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen 70% des Wiederbeschaffungswerts nicht.




OLG Düsseldorf v. 07.06.2004:
Bei der fiktiven Abrechnung muss der erzielbare Restwert bei der Vergleichsrechnung berücksichtigt werden, auch wenn die Reparaturkosten nicht 70 % des Wiederbeschaffungswerts erreichen.

BGH v. 07.06.2005:
Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

OLG Düsseldorf v. 12.12.2005:
Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten ist auf der Basis der Bruttobeträge zu prüfen, ob die Reparaturkosten - einschließlich eines hier im Gutachten nicht angegebenen Minderwertes - innerhalb der 130 %-Grenze liegen (herrschende Meinung; vgl. Huber NZV 2004, 105, 109; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2004, 116; Senat, Urteil vom 26. September 2005, Aktenzeichen I/1 U 30/05).

OLG Düsseldorf v. 22.01.2007:
In Höhe des realisierten Restwerts ist der Schaden ausgeglichen. Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kraftfahrzeug verfährt, so ändert dies doch nichts daran, dass zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist.

OLG Karlsruhe v. 12.05.2009:
Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug erst mehr als sechs Monate nach dem Verkehrsunfall, so kann er seinen Schaden in der Regel abstrakt auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, wenn die Reparaturkosten laut Schadensgutachten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert. Liegen die Voraussetzungen für eine abstrakte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vor, spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Geschädigte bei einem späteren Verkauf seines Fahrzeugs einen möglicherweise erheblichen Gewinn erzielt.

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