Das Verkehrslexikon

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Forderungsübergang und Entgeltfortzahlung

Forderungsübergang und Entgeltfortzahlung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Ein Arbeitnehmer, der infolge verkehrsunfallbedingter Verletzungen mit gesetzlichen Entgeltfortzahlungsansprüche (früher: Lohnfortzahlung) gegen seinen Arbeitgeber rechnen muss, ist gehalten, den im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Forderungsübergang seiner Ansprüche gegen den Verursacher auf den Arbeitgeber nicht durch Vereinbarungen mit dem Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu vereiteln.


Hierauf erstreckt sich auch die anwaltliche Beratungspflicht im Schadensfall.


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Allgemeines:


Forderungsübergang im Schadensfall

Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

BAG v. 07.12.1988:
Wird ein Arbeiter durch Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig krank und schließt er mit der Haftpflichtversicherung des Dritten einen Abfindungsvergleich, der sämtliche aus dem Schadensfall herrührenden Ansprüche betrifft, so muss er sich dieses Rechtsgeschäft gegenüber seinem Arbeitgeber jedenfalls dann zurechnen lassen ("vertreten" iS von § 5 Satz 2 LFZG), wenn er bei Abschluss des Vergleichs damit rechnen muss, dass sich noch Folgen aus dem Schadensfall in Gestalt weiterer Erkrankungen einstellen werden, die einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber entstehen lassen.

OLG Frankfurt am Main v. 03.03.1993:
Im Gegensatz zu Ansprüchen, deren Übergang in SGB X § 116 geregelt ist, gehen Ansprüche, die unter § 4 Abs 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes fallen, erst dann über, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung geleistet hat.




LG Bremen v. 29.04.2014:
Soweit der geschädigte Arbeitnehmer von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdientsausfalls beanspruchen kann, gehen diese Ansprüche auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG das Arbeitsentgelt weiter zahlt und die Sozialversicherungsbeiträge abführt. Dem Forderungsübergang nach § 6 EFZG steht eine Abfindungsvereinbarung nicht entgegen, wenn sich die Beklagten nach Treu und Glauben im Verhältnis zur Klägerin nicht auf eine Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung berufen können, weil es entgegen der Kenntnis von der Abtretung der Ansprüche in dem Formular der Abfindungsvereinbarung an einem Hinweis dahingehend fehlt, dass dem Geschädigten mit dieser Abfindung seine Ansprüche nach dem EFZG gegenüber seinem Arbeitgeber verloren gehen.

OLG München v. 30.06.2017:
Werden einem Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß neben dem Festgehalt Provisionsbeträge gezahlt, die auf der Grundlage monatlicher Netto-Umsatzstatistiken unter Abzug aller Rabatte, Skonti und Lieferkosten erstellt werden, gehören diese Provisionen auch im Fall der unfallbedingten Lohnfortzahlung zum zu ersetzenden Schaden des Arbeitgebers.

OLG Frankfurt am Main v. 18.10.2018:
Hat der Geschädigte Ansprüche auf Verdienstausfall, die ihm gegen den Schädiger zustehen, ausdrücklich an Arbeitgeber oder Krankentagegeld-Versicherung abgetreten, verliert er diesen Anspruch. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die von diesen erbrachten Leistungen nach der normativen Schadensberechnung auf den Ersatzanspruch anzurechnen wären.



OLG Stuttgart v. 05.12.2018:
Da im Fall der Entgeltfortzahlung der Regressanspruch nicht bereits zum Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Fortzahlung auf den Arbeitgeber übergeht, ist vor dem Beginn der Fortzahlung eine Leistungsklage unzulässig; hingegen ist eine Feststellungsklage bereits möglich.

LG Rottweil v. 15.02.2019:
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger geht gem. § 6 EFZG durch die cessio legis auf den Arbeitgeber über. Für Grund und Höhe trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Einwände, die vom Schädiger dem Arbeitnehmer gegenüber geltend gemacht werden können, gelten gem. § 404 BGB auch gegenüber dem Arbeitgeber.

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