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Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall im Leasingverhältnis

Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall im Leasingverhältnis




Gliederung:


-   Allgemeines




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag

Der Besitzer des Leasingfahrzeugs hat einen eigenen Ersatzanspruch

Die Aktivlegitimation des rechtmäßigen unmittelbaren Besitzers




BGH v. 13.07.1976:
Der Leasingnehmer ist als unmittelbarer Besitzer für den Fahrzeugschaden am Leasingfahrzeug aktivlegitimiert.

BGH v. 23.11.1976:
Bei einem unverschuldet erlittenen Totalschaden des Leasingfahrzeugs hat der geschädigte Leasingnehmer gegen den Schädiger nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts.

OLG Köln v. 09.03.2010:
Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.

OLG Köln v. 09.03.2010:
Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.

LG Berlin v. 28.02.2013:
Ist die Leasinggeberin Eigentümerin des Leasingfahrzeugs und zugleich Versicherungsnehmerin eines zu ihren Gunsten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und hat sie in ihren allgemeinen Leasingbedingungen geregelt, dass sie allein die Regulierungstätigkeit bei einer Unfallbeschädigung des Leasingfahrzeugs ausübt, dann ist der Leasingnehmer nicht gegenüber der Fahrzeugversicherung aktivlegitimiert.

OLG Karlsruhe v. 02.12.2013:
Ist der Eigentümer eines KFZ nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des KFZ weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden. Ermächtigt der nicht haltende Eigentümer eines KFZ dessen Halter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten wegen der Verletzung des Eigentums im eigenen Namen, so führt dies nicht dazu, dass der Dritte/Schädiger dem Halter gegen jene Ansprüche gemäß § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr entgegen halten kann.




OLG München v. 28.10.2016:
Ist zwar der Betriebsinhaber wirtschaftlicher Eigentümer eines Leasingfahrzeugs, ist dieses jedoch auf einen angestellten Mitarbeiter zugelassen und diesem unter vertraglicher Übernahme der Halterpflichten zur alleinigen Benutzung überlassen, dann ist der Betriebsinhaber nicht Halter und somit für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nicht aktivlegitimiert.

BGH v. 29.01.2019:
Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

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