Das Verkehrslexikon

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Parteikosten - Entschädigung für die Folgen von Zeitverlusten

Parteikosten - Entschädigung für die Folgen von Zeitverlusten




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines

Einleitung:


Unfallgeschädigten Parteien können außerhalb des eigentlichen Schadensumfangs weitere Nachteile dadurch entstehen,, dass sie wegen ihrer Ansprüche erheblichen Zeitaufwand betreiben müssen. Dies beginnt mit der Fertigung eigener Schreiben zur Anspruchsverfolgung oder Anspruchsabwehr, setzt sich fort im Verkehr mit Rechtsanwälten, eigenen und gegnerischen Versicherungen und mündet oft in der Wahrnehmung gerichtlicher Termine, in denen sie als Partei anwesend sein wollen oder sogar auf Anordnung des Gerichts anwesend sein müssen.

Auch der Zwang, unter Umständen in Bußgeldverfahren, Strafsachen oder Zivilprozessen als Zeuge aussagen zu müssen, spielt hier eine Rolle, wobei die dafür zu leistende Entschädigung spezialgesetzlich im Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt ist.


In allen diesen Fällen stellt sich die Frage, inwieweit beispielsweise Verdienstausfall oder sonstige Einkommensnachteile oder der Verlust von Freizeit oder Urlaub ausgeglichen werden muss.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

Zeitaufwand und Personaleinsatz des Geschädigten bei der Unfallschadenregulierung

Zeugengebühren - Entschädigung für den Zeitverlust von Zeugen




BGH v. 02.12.2008:
Verdienstausfall eines GmbH-Geschäftsführers während einer Terminswahrnehmung - Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.

BGH v. 26.01.2012:
Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zu.

LG Potsdam v. 29.11.2013:
Ist eine Partei nicht anwaltlich vertreten, sind die ihr tatsächlich entstandenen Kosten festzusetzen. Handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, sind auch Reise- und Übernachtungskosten ihres mit der Prozessführung betrauten Mitarbeiters festzusetzen.




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