Das Verkehrslexikon

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Radfahrer und Verkehrsampeln - Radfahrer-LZA

Radfahrer und Verkehrsampeln




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Strafrecht / OWi-Recht:



Einleitung:


Vielfach sind Radwege oder Überquerungsfurten mit besonderen Radfahrerampeln ausgestattet. Benutzt nun ein Radfahrer - zulässigerweise, weil an einer bestimmten Stelle keine Radwegbenutzungspflicht besteht - statt eines vorhandenen Radweges die Fahrbahn, so stellt sich die Frage, ob für ihn dort gleichwohl die besonderen Radfahrerampeln gelten.


Dies wird bejaht, obwohl bei entsprechender baulicher Gestaltung und Aufstellung des Fahrradampelmastes die spezielle Radfahrerampel oftmals kaum oder sogar gar nicht von der Fahrbahn aus zu sehen ist.

Fehlt es an einer speziellen Fahrradampel und ist eine Ampel ersichtlich nur für den Fahrbahnverkehr aufgestellt, so ist für den Radfahrer, der einen Radweg benutzt, das Rotlicht nicht maßgeblich.







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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA)




OLG Hamm v. 04.12.2003:
Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ist von Radfahrern, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist, nicht zu beachten.

OLG Hamm v. 19.01.2018:
Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen. Wird der Radweg in einer Rechtskurve an der Lichtzeichenanlage vorbeigeführt, liegt kein Abbiegen im Sinne von § 9 StVO vor.

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Strafrecht / OWi-Recht:


OLG Jena v. 07.09.2015:
Biegt ein Pkw an einer Kreuzung nach links in eine andere Straße ein und kollidiert dort mit einem Radfahrer, der die Straße unter Missachtung einer für ihn Rotlicht zeigenden (hier: kombinierten Fußgänger-Radfahrer-)Ampel überquert, liegt kein Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO, sondern allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO vor.

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