Das Verkehrslexikon

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Rennradfahrer - Rennräder

Rennradfahrer - Rennräder




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Radwege und Radwegbenutzungspflicht




OLG Köln v. 14.01.1994:
Benutzt ein Rennrad-Fahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, dass er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß und den Folgen fehlt.

LG Köln v. 02.02.1999:
Benutzt ein Rennradfahrer einen Radweg nicht, obwohl er nach § 2 Abs. 4 StVO dazu verpflichtet war, dann müsste er sich selbst bei einem verkehrswidrigen Zustand der Fahrbahn und einer schuldhaften Pflichtverletzung ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, dass das unterstellte Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen dahinter zurückzutreten hätte. Auch eine Rennsportlizenz ermächtigt nicht, im normalen Straßenverkehr den vorhandenen Radweg zu ignorieren und mit erheblich höherer Geschwindigkeit die Fahrbahn zu benutzen.

OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2011:
Stürzt ein Rennradfahrer, der die Fahrbahn trotz Radwegbenutzungspflicht eines rechts verlaufenden gut benutzbaren Radwegs befährt, durch eine auf der Fahrbahn befindliche Ölspur, trifft ihn eine hälftige Mithaftung.

OLG München v. 27.02.2015:
Es besteht kein Anspruch des Radrennfahrers, die mit seinem Rennrad erzielbare Geschwindigkeit stets auszufahren. Die Radwegbenutzungspflicht besteht auch dann, wenn der Radweg wegen seiner baulichen Gestaltung nur mit herabgesetzter, den Fahrbahn- und Witterungs- sowie Fahrzeugverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gem. § 3 II StVO befahren werden kann. Ein Verstoß gegen § 2 IV 2 StVO ist im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB auch zu berücksichtigen.

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