Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Repräsentantenstellung in der Kfz-Versicherung




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines

Einleitung:



Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen.

Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Rahmen der übertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten geht. Vielmehr gilt dies auch dann, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des Versicherers an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln, er ihm also insoweit die eigenverantwortliche Verwaltung des Versicherungsvertrages übertragen hat.

Aus dem tragenden Grund dafür, dass der Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze der Zurechnung. Der Versicherungsnehmer muss sich Repräsentantenverhalten nur insoweit zurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Überträgt er dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die Zurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.

- nach oben -



Allgemeines:


BGH v. 21.04.1993:
m Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen.

BGH v. 10.07.1996:
Verletzt der Repräsentant eines kaskoversicherten Versicherungsnehmers die Aufklärungsobliegenheit nach AKB § 7 Nr 1 Abs 2 S 3, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, hat der Versicherungsnehmer für dieses Verhalten wie für eigenes einzustehen.

OLG Koblenz v. 04.02.2005:
Für eine Repräsentanteneigenschaft und Übernahme einer Risikoverwaltung reicht es nicht aus, dass in dem Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung und in der Schadensanzeige die Tochter des Versicherungsnehmers als Halterin des Fahrzeuges angegeben, das Fahrzeug überwiegend, allerdings nicht ausschließlich von ihr gefahren wird. Aus der bloßen Überlassung der Obhut über das Fahrzeug lässt sich kein Anscheinsbeweis für eine Übernahme der Risikoverwaltung begründen (Senat, 20. November 1998, 10 U 1428/97, NJW-RR 1999, 526 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbstständigen Handelsvertreter Senat, 22. Dezember 2000, 10 U 508/00, NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLG-Report 2001, 353).

BGH v. 14.03.2007:
Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant. Überträgt der Versicherungsnehmer dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich - hier: Vertragsverwaltung -, ist die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.

OLG Karlsruhe v. 18.01.2013:
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Die Repräsentantenstellung des Kraftfahrzeugführers setzt voraus, dass ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs zu sorgen hat.

Landgericht Nürnberg-Fürth v. 13.02.2024:
Zur Zurechnung vorsätzlicher Falschangaben des Wissenserklärungsvertreters über Unfallhergang und Geschwindigkeit

OLG Hamm v. 30.06.2016:
Zum Treueverhältnis bei Regressforderungen eines Betreuten gegenüber einer Versicherung und Gefährdungsschaden durch Prozessrisiko.

OLG München v. 18.02.2022:
Zur Beurteilung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch den Schadenregulierungsbeauftragten nach deutschem Recht bei Auslandsunfällen

Landgericht München v. 04.02.2021:
Halterhaftung für ausländische Mautgebühren bei Fahrzeugvermietung; keine konkludente Vollmacht; ordre public

BGH v. 11.06.2024:
Zur Übertragbarkeit der Grundsätze der Repräsentantenhaftung (§ 31 BGB) auf § 111 Satz 1 SGB VII

BGH v. 25.11.2021:
Zur Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB bei Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung.

Landgericht Aachen v. 03.11.2016:
Anfechtung eines Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch Makler über Vorschäden

Landgericht Arnsberg v. 12.04.2017:
Wirksame Einbeziehung von AKB bei Abschluss über Versicherungsmakler; Entschädigung für gestohlenes Navigationssystem.

Amtsgericht Kempen v. 19.08.2016:
Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung als Parteivertreterin gemäß § 79 Abs. 2, 3 ZPO

Landgericht Köln v. 27.08.2015:
Zum Umfang der Beratungspflicht eines Maklers bei einem Rahmenvertrag zur Abwicklung des Geschäftsverkehrs

BGH v. 12.01.2011:
Zum Täuschungsvorsatz bei falschen Angaben zum Verwendungszweck von Mietfahrzeugen in Kfz-Versicherungsanträgen

OLG Köln v. 02.12.2009:
Haftung des Mietwagenmieters für den Fahrer bei vereinbarter Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung

Landgericht Paderborn v. 09.05.2007:
Zur Repräsentantenstellung des Ehepartners im Fahrzeugvollversicherungsvertrag bei Obliegenheitsverletzung

Amtsgericht Düren v. 12.04.2006:
Grobe Fahrlässigkeit eines Repräsentanten bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in der Kaskoversicherung

OLG Hamm v. 10.08.2007:
Zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Repräsentanten im Kfz-Versicherungsrecht

OLG Köln v. 18.01.2005:
Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei vorsätzlichen Falschangaben des Sohnes des Versicherungsnehmers im Rahmen der Schadenregulierung

Verwaltungsgericht Stuttgart v. 27.02.2017:
Kfz-Versicherung

OLG Koblenz v. 14.07.2006:
Repräsentantenstellung

OLG Koblenz v. 04.02.2005:
Repräsentantenstellung

OLG Celle v. 23.03.2000:
Repräsentantenstellung

OLG Düsseldorf v. 31.10.2003:
Doppelkarte

OLG Düsseldorf v. 24.03.2003:
Repräsentantenstellung

Landgericht Köln v. 10.10.2002:
Vorläufige Deckung

OLG Köln v. 28.03.2000:
Fahrzeugversicherung

OLG Köln v. 11.08.1998:
Kfz-Diebstahl

OLG Köln v. 19.03.1992:
Repräsentantenstellung

Europäischer Gerichtshof v. 10.10.2013:
Zustellungsvollmacht

- nach oben -



Datenschutz    Impressum