Das Sachverständigenverfahren in der Kfz-Versicherung - Schiedsgutachterklausel
Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Uneinigkeit über die zutreffende Höhe der in einem Kasko-Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB ein Sachverständigen-Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die jeweils von einer Partei benannt werden. Die Mitglieder berufen einen Obmann, der dann innerhalb der von den Mitgliedern genannten Grenzen die Entscheidung trifft, wenn die Mitglieder über die Entschädigungshöhe uneins sind.
Das Durchlaufen des Sachverständigenverfahrens ist eine Voraussetzung der Fälligkeit der Versicherungsleistung.
AG Köln v. 09.04.2008:
An der Fälligkeit möglicher Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung fehlt es, wenn das in § 14 AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist.
AG Düsseldorf v. 04.01.2010:
Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen den Fahrzeugversicherer, wenn das nach den AKB vorgeschriebene und mit ihm vereinbarte Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt wurde.
BGH v. 10.12.2014:
Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.
LG Frankfurt (Oder) v. 17.12.2013:
In dem AKB-Sachverständigenverfahren ist keine Seite berechtigt, das jeweils von der anderen Seite benannte Ausschussmitglied wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und vom weiteren Verfahren auszuschließen.
BGH v. 10.12.2014:
Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.
BGH v. 05.07.2006:
Solange einem Versicherungsnehmer das grundsätzlich unbefristete Recht zusteht, vom Versicherer durch einseitige Erklärung die Durchführung eines Sachverständigengutachtens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu verlangen, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG zu verbinden. Erfolgt die Leistungsablehnung dennoch mit entsprechender Belehrung, wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam in Lauf gesetzt.
LG Frankfurt (Oder) v. 26.06.2014:
Da den Gutachtern im Schiedsverfahren nach A.2.17 AKB lediglich die Beurteilung der Schadenshöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts sowie der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten obliegt, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung klagen, dass der Versicherer dem Grund nach Versicherungsschutz zu gewähren hat.