Das Verkehrslexikon

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Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfall"

Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zum in der Rechtsprechung entwickelten Konstrukt des "So-Nicht-Unfalls" führt das OLG Hamm (Urteil vom 18.11.1998 - 13 U 101/98) aus:

   "Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand einer Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen (BGH NZV 1992, 403; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; Lemcke r + s 1993, 122). Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen ("So-Nicht-Unfall")."

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Allgemeines:

Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell

Kausalzusammenhang




OLG Hamm v. 18.11.1998:
Der Nachweis eines Fahrzeugschadens durch einen Unfall ist nicht erbracht, wenn die vom Geschädigten behauptete Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass das Schadensbild nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Unfallhergang passt ("So-Nicht-Unfall").

OLG Hamm v. 21.01.2005:
Kann sich der Unfall nicht so, wie behauptet, ereignet haben, ist die Klage abzuweisen. Dass die Schäden bei einem behaupteten Leitplankenanstoß kompatibel sind, sich der Unfall deshalb zu anderer Zeit und an anderer Stelle ereignet haben mag, ändert nichts.

KG Berlin v. 07.05.2009:
Dem Kläger obliegt die Darlegung der Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug sowie des Umfangs des dadurch eingetretenen Schadens. Die Klage ist abzuweisen, wenn der gerichtliche Sachverständige feststellt, dass der Unfall sich nicht so, wie der Kläger dies behauptet, zugetragen haben kann; denn dann ist der Beweis einer Fahrzeugbeschädigung durch den Beklagten nicht geführt.

OLG Hamm v. 15.10.2013:
Die haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG bereits dann zu bejahen, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (s.g. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang).

OLG Dresden v. 15.08.2014:
Schildert ein Geschädigter, der den Unfallhergang nicht selbst erlebt hat und auch über keine unmittelbaren Zeugen dessen Ablauf verfügt, den konkreten Unfallhergang so, wie ihm dies der vermeintliche Unfallverursacher geschildert hat, und hatte er auch keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, sind die zu dem sogenannten "So-nicht-Unfall" in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Es obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem Unfallgegner den Nachweis eines manipulativen Geschehens unter Mitwirkung des Geschädigten zu führen.



OLG Hamm v. 10.03.2015:
Ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen 2 PKW) nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 ZPO vom Geschädigten bewiesen, steht (lediglich) haftungsbegründend fest, dass ihm dadurch ein (kollisionsbedingter) Schaden entstanden ist. - Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit iSd § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind. Gelingt der Beweis nicht (sog. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang), bleibt die Schadensersatzklage ohne Erfolg.

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