Das Verkehrslexikon

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Verwertung von strafrechtlichen Voreintragungen nach fünf Jahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Keine Verwertung von strafrechtlichen Voreintragungen nach fünf Jahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur nur eingeschränkten Verwertung von strafrechtlichen Voreintragungen nach fünf Jahren im Bußgeldverfahren hat das OLG Celle (Beschluss vom 05.08.2009 - 322 SsBs 137/09) ausgeführt:

   "Zwar unterlag die Straftat aus dem Jahr 2000 grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren und daher wären gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG nicht nur diese Straftat, sondern auch die während dieser Tilgungsfrist begangenen Ordnungswidrigkeiten verwertbar. Einer Verwertbarkeit steht hier jedoch § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG entgegen. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Um ein solches Verfahren ging es vorliegend nicht, so dass also die Straftat aus dem Jahre 2000 nicht verwertet werden durfte und für dieses Verfahren auch nicht übermittelt werden durfte.


Die Regelung in § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG führt nämlich dazu, dass auch die zwischenzeitlich eingetragenen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verwertet werden dürfen. Diese Regelung betrifft also nicht nur die Verwertbarkeit der Straftat als solche, sondern hat auch Folgewirkungen im Sinne eines umfassenden Verwertungsverbotes dahingehend, dass auch die von ihr ausgehende Tilgungshemmung entfällt.

Soweit ersichtlich gibt es zur Frage der Reichweite des in § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG normierten Verwertungsverbots zwar bislang weder Stellungnahmen in der Literatur noch einschlägige Rechtsprechung. Für die Annahme eines umfassenden Verwertungsverbotes spricht aber der Wortlaut von § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG. Wenn die Straftat aus dem Jahr 2000 nach Ablauf von 5 Jahren für ein Bußgeldverfahren nicht übermittelt oder verwertet werden darf, hat der Bußgeldrichter davon auszugehen, dass eine solche Straftat nicht vorliegt. Dann darf die Straftat aber auch nicht herangezogen werden, um die Tilgungshemmung von nachfolgend begangenen, an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Anhaltspunkte dafür, das Verwertungsverbot einschränkend auszulegen, sind nicht erkennbar.

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Allgemeines:


Verkehrszentralregister

Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote

Tilgungsreife Eintragungen

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Erläuterungen zum Verwertungsverbot




OLG Karlsruhe v. 08.08.2005:
Eine Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Betroffenen setzt voraus, dass die dort eingetragenen Verstöße vor der neu zu ahndenden Tat begangen wurden und dem Betroffenen die gegen ihn deshalb anhängigen Bußgeldverfahren auch bekannt waren.

KG Berlin v. 29.05.2008:
Eintragungen im Verkehrszentralregister, die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a i.V.m. Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von zehn Jahren unterliegen, dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 StVG bereits nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei der Rechtsfolgenentscheidung nicht mehr verwertet werden.

OLG Celle v. 05.08.2009:
Unterliegen Straftaten zwar grundsätzlich gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren, dürfen sie allerdings gem. § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nach dem Ablauf von 5 Jahren nur noch in Verfahren verwertet werden, die die Erteilung oder die Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, so dürfen sie in einem Bußgeldverfahren nach dem Ablauf von 5 Jahren nicht mehr als Vorbelastung verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf zwischenzeitlich eingetragene Ordnungswidrigkeiten, die daher nach Ablauf von 5 Jahren für die Straftat ihrerseits nur noch der zweijährigen Tilgungshemmung unterliegen.

OLG Düsseldorf v. 22.11.2010:
Gem. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dürfen getilgte Voreintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Dabei steht die Tilgungsreife der Tilgung gleich. Dabei werden Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten - ausgenommen solcher nach § 24a StVG - spätestens nach fünf Jahren getilgt. Maßgebliche Berechnungszeitpunkte für den Beginn der Tilgungsfrist ist nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG zum einen der Rechtskrafteintritt der Bußgeldentscheidung und zum anderen der Zeitpunkt der Überprüfung der Vorbelastungen durch das Tatgericht, also der Tag des Erlasses des tatrichterlichen Urteils. Liegt zwischen den beiden Daten ein über die absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren hinausgehender Zeitraum, besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Eintragung.

OLG Hamm v. 31.05.2012:
Nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG dürfen Eintragungen gerichtlicher Entscheidungen im Verkehrszentralregister, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften des § 29 StVG entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nicht jedoch in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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