Das Verkehrslexikon

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Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen

Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Stichwörter zum Thema Alkohol

Rechtsprechung: Absolute Fahruntauglichkeit ist bei Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben.

Alkohol und Trennungsvermögen

Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern

Alkoholproblematik und Entzug der Fahrerlaubnis bei Radfahrern

Verhängung eines Radfahrverbots durch die Verwaltungsbehörde

Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen

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Allgemeines:


BGH v. 17.07.1986:
Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe BGH, 1963-08-07, 4 StR 270/63, BGHSt 19, 82).

VGH München v. 05.02.2021:
Eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ bei einer Trunkenheitsfahrft mit dem Fahrrad deutet auf chronischen Alkoholkonsum hin und legt den den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs nahe.

VG München v. 23.06.2021:
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille begründen zu Recht Fahreignungszweifel (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), sodass ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen isr. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad erfolgt ist. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe begründet somit den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs.

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