Das Verkehrslexikon

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77 Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse

Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse




Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von einer ganzen Reihe von Vorschriften genehmigen, die im einzelnen in § 46 Abs. 1 und 1a StVO aufgeführt sind.

In noch umfassenderer Weise - nämlich bezogen auf alle Regelungen der StVO - können die obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.



Die Verordnung unterscheidet in den §§ 45 und 46 StVO aus systematischen Gründen zwischen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen in der Form von Allgemeinverfügungen (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gem. § 45 StVO) und AnAusnahmen und Erlaubnissen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Personen.

Im Verkehrslexikon werden beide Formen im Modul „Verkehrsrechtliche Anordnungen“ behandelt.

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