Das Verkehrslexikon

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Fahrtenbuch-Auflage und Verwertung von Aufzeichnungen des EG-Kontrollgeräts

Fahrtenbuch-Auflage und Verwertung von Aufzeichnungen des EG-Kontrollgeräts


Zur Berechtigung zur Verwertung von Fahrtenschreiber-Aufzeichnungen und damit zum notfalls erforderlichen Ermittlungsumfang der Bußgeldbehörde hat das OVG Bautzen (Urteil vom 26.08.2010 - 3 A 176/10) ausgeführt:

   "Ein vom Fahrtenschreiber ausgefülltes Schaublatt ermöglicht - die Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters unterstellt - auch in gleicher Weise wie das Fahrtenbuch die Identifizierung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugsführers.

Schon der Normzweck von § 57a StVZO spricht nicht gegen die Eignung des Fahrtschreibers; hiernach soll die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten des Fahrzeugführers (auch) die Verkehrssicherheit garantieren (vgl. Dauer, a. a. O., § 57a StVZO Rn. 8). Das Schaublatt ist gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2 StVZO vor Antritt der Fahrt mit dem Namen des Fahrzeugführers sowie mit Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen oder bei der Entnahme des Schaublatts vom Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen. Damit ist es ohne weiteres möglich, die Zuordnung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu einer bestimmten Fahrt vorzunehmen. Da jeder Fahrzeugführer über ein eigenes Schaublatt verfügt, ist auch bei einem Fahrerwechsel die Zuordnung ohne weiteres möglich. Einer Beschädigung oder Vernichtung des Schaublatts wird vorgebeugt, da auf jeder Fahrt mindestens ein Ersatzschaublatt mitzuführen ist. Ferner hat der Fahrzeughalter die Schaublätter ein Jahr lang aufzubewahren (vgl. § 57a Abs. 2 Sätze 4, 5 StVZO). Eine Herausgabepflicht besteht wie beim Fahrtenbuch (§ 57a Abs. 2 Satz 4 StVZO); ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 39a Abs. 5 Nr. 6 StVZO). Die - von den Vertretern der Beklagten bisweilen als schwierig geschilderte - nachträgliche Zuordnung aufbewahrter Schaublätter zu einzelnen Fahrten wird durch die nunmehr elektronisch vorgenommene Erfassung und die damit vereinfachte Auswertung der entsprechenden Daten wesentlich erleichtert. Über die von der zuständigen Zulassungsstelle erhobenen Fahrzeugdaten lässt sich auch von der zuständigen Behörde ohne weiteres feststellen, ob das Kraftfahrzeug, mit dem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist, gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten ist.


Die auf dem Schaublatt fehlende, im Fahrtenbuch aber enthaltene Anschrift des Fahrzeugführers (vgl. § 31a Abs. 2 Nr. 1a StVZO) ist jedenfalls dann unschädlich, wenn - wie hier - davon ausgegangen werden kann, dass es dem Fahrzeughalter über die betriebsinternen Unterlagen auf Grund des auf dem Schaublatt verzeichneten Namens des Fahrzeugführers möglich ist, die weiteren für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlichen Daten, insbesondere die Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers, zu ermitteln. Etwas anderes könnte etwa dann gelten, wenn - wie von der Beklagten angeführt - das betreffende Kraftfahrzeug an einen Subunternehmer ausgeliehen oder von externen Kräften geführt würde, deren Identifizierung dem Fahrzeughalter nicht möglich oder für ihn mit größeren Schwierigkeiten verbunden wäre; für einen solchen Fall spricht hier aber nichts. Die auf dem Schaublatt ebenfalls fehlende Unterschrift des Fahrzeugführers (zum Fahrtenbuch § 31a Abs. 2 Nr. 2 StVZO), mit der die Richtigkeit der Eintragungen bestätigt wird, ist jedenfalls solange unschädlich, solange hierdurch nicht dessen Identifizierung unzumutbar erschwert wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der mit Hilfe der Angaben auf dem Schaublatt identifizierte Fahrzeugführer mit nachvollziehbaren Gründen darlegen könnte, dass die auf ihn als Fahrzeugführer hinweisenden Daten unzutreffend gewesen sind. Dass ein solcher Fall hier zu befürchten sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich spricht auch § 57a Abs. 4 StVZO nicht gegen die Eignung eines Schaublatts. Hiernach bleiben weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften unberührt; wie bereits in dem Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 29.1.2010 festgestellt, sieht die Regelung nach dem erkennbaren Gesetzeszweck aber nur vor, dass auch bei mit Fahrtschreiber ausgerüsteten Kraftfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine andere Bedeutung kommt dieser Vorschrift demnach nicht zu."




Gliederung:


- Allgemeines







Allgemeines:


Fahrtenbuch-Auflage

EG-Kontrollgerät - Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung

Die Sicherstellung und allgemeine Verwertung von Fahrtenschreiber-Diagrammscheiben ist zulässig

OLG Hamm v. 25.09.1991:
FPersG § 4 dient nicht ausschließlich der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals. - Die sichergestellte Diagrammscheibe eines nach Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vom 20.12.1985 (juris: EWGV 3821/85) mit einem Kontrollgerät ausgerüsteten Lkws darf auch daraufhin ausgewertet werden, ob der Fahrer gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.




OVG Bautzen v. 26.08.2010:
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für Kraftfahrzeuge, die mit einem sogenannten Fahrtschreiber ausgestattet sind, ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, denn die entsprechenden Protokolle ermöglichen es in gleicher Weise wie ein Fahrtenbuch, die Identifikation eines Fahrzeugführers zu ermöglichen.

VG Aachen v. 27.05.2015:
Ist ein Reisebus mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet und ist davon auszugehen, dass Aufzeichnungen über die Fahrzeugführer des Fahrzeugs, mit dem die hier maßgebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, vorlagen, und der Antragsteller auch zu deren Herausgabe verpflichtet war, ist zu erwarten, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamts zumindest versuchen, Einblick in die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts zu erhalten, bevor eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird.

VGH München v. 07.01.2019:
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsbehörde es im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht für erforderlich erachtet hat, im Wege der Amtshilfe beim Gewerbeaufsichtsamt Daten des digitalen Fahrtenschreibers anzufordern und diese auszuwerten.

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