Das Verkehrslexikon

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Quads

Quad




Gliederung:


- Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Betriebsgefahr
-   Schadstoffeinstufung
-   Reifen
-   Nutzungsausfall



Einleitung:


Ein Quad oder ATV' (All Terrain Vehicle) ist ein kleines Kraftfahrzeug für ein bis zwei Personen mit vier Rädern . Es ist als Geländefahrzeug konzipiert. Wegen der nötigen Bodenfreiheit im Gelände hat es einen recht hohen Schwerpunkt und ist deshalb nicht unbedingt einfach zu fahren (eher schlechte Straßenlage).

Für die Straßenzulassung ist häufig ein Umbau erforderlich, weil die Quads in der Regel als reines Geländefahrzeug nach Europa importiert werden. Bei der Umrüstung werden Scheinwerfer, Blinker, Bremslichter, Standlicht und Tacho nach EC-Norm angebaut.

Quads sind keine „Zweiräder“, dürfen also nicht mit der Führerscheinklasse A gefahren werden. In Deutschland ist die Fahrerlaubnis Klasse B wie für PKW erforderlich. Wegen der starken Nachfrage und der zwischenzeitlich gestiegenen Zulassungszahlen für geringer motorisierte Quads wurde per 01.02.2005 in Deutschland die nationale EU-Führerscheinklasse S eingeführt. Für den Erwerb der Klasse S beträgt das Mindestalter 16 Jahre. Die Führerscheinklasse S berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 cm³. Das Quad wird dann mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet.

Die Quads, die mit der Führerscheinklasse B gefahren werden dürfen, können auf zweierlei Art zugelassen werden:

Als 4-rädriges Kfz zur Personenbeförderung (VKP); hierbei ist eine maximale eingetragene Leistung von 20 PS (15 KW) möglich. Eine Abgasuntersuchung muss zur Hauptuntersuchung durchgeführt werden.

Als Zugmaschine (ZM); der Vorteil der Zugmaschinenzulassung liegt in der eingetragenen vollen Leistung der Maschine, empfiehlt sich also für PS- und hubraumstarke Maschinen. Da es für Fahrzeuge dieser Zulasssungskategorie keine Grenzwerte gibt, braucht auch keine Abgasuntersuchung durchgeführt zu werden.

Grundsätzlich dürfen Quads nur auf öffentlichen Straßen fahren. Das Befahren forstwirtschaftlicher Wege erfordert die vorherige Zustimmung. Ein Befahren der freien Natur mit motorisierten Fahrzeugen ist generell unzulässig.

Die Kennzeichnungspflicht für Umweltzonen ist für Quads nicht vorgesehen.

Seit dem 01.01.2006 müssen Quadfahrer einen offenen Schutzhelm tragen; ein Integralhelm ist nicht vorgeschrieben.







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Allgemeines:


Die Führerscheinklasse S und Quads




BGH v. 09.09.2008:
Der Anbieter von Quadfahrten im Gelände muss die Teilnehmer nicht mit einem Integralhelm ausstatten; dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Pflicht zum Tragen eines offenen Helms für Quadfahrer erst zum 01.01.2006 eingeführt hat. Ebenso wie für Motorräder im Straßenverkehr genügt auch bei Quads im Gelände ein offener Helm ohne integralen Gesichtsschutz, da die Verletzungsgefahren vergleichbar sind.

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Europarecht:


EuGH v. 16.02.2017:
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9 Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass ein dreirädriges Fahrzeug wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das mit Reifen, die für dreirädrige Krafträder hergestellt werden, aber Reifen für Kraftwagen ähneln, ausgerüstet ist, mittels eines Lenkers gesteuert wird und mit einer auf dem Ackermann-Prinzip beruhenden Lenkvorrichtung ausgestattet ist, unter Position 8703 dieser Nomenklatur fällt.

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Betriebsgefahr:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

OLG München v. 17.09.2013:
In Fällen, in denen keinem der beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden nachzuweisen ist, kann die reine Betriebsgefahr der Kraftfahrzeuge zum Haftungsgrund werden. Da ein Quad nach Sachverständigeneinschätzung aufgrund des Verhältnisses von Spurweite zum Radstand zumindest bei starker Bremsung als sehr instabil anzusehen ist, ist die Betriebsgefahr eines Quads stets wesentlich höher anzusetzen ist als die eines normalen PKWs. Die Betriebsgefahr eines Pkw kann im Einzelfall vollständig gegenüber der Betriebsgefahr eines Quad zurücktreten.

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Schadstoffeinstufung:


FG Nürnberg v. 15.08.2008:
Es entspricht der ständigen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, dass Ultraleichttraktoren (sog. Quads) für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Personenkraftwagen einzustufen sind. Entsprechend der "Übersicht zur Vergleichbarkeit von Emissionsschlüsselnummern nach EU-Harmonisierung der Fahrzeugpapiere" ist die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Emissionsklasse 0309 programmgesteuert auf die "PKW-Schlüsselnummer" 0419 umzuschlüsseln. Die für ein verkehrsrechtlich als Kraftrad eingestuftes Fahrzeug gültigen Euro 2-Grenzwerte sind -nach steuerrechtlich bedingter Umschlüsselung- und in Anbetracht unterschiedlicher Schadstoff-Grenzwerte nicht auf einen Euro 2-PKW zu übertragen.

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Reifen:




Reifen und Räder

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Nutzungsausfall:


LG Gießen v. 14.11.2005:
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht lediglich dann, wenn der Geschädigte die Nutzungsmöglichkeit eines PKW oder eines Fahrzeugs, welches wie ein PKW als alltägliches Transportmittel eingesetzt wird, einbüßt. Ein Quad ist ein ausgewiesenes Spaßfahrzeug, welches im Allgemeinen für den täglichen Gebrauch keine Verwendung findet.

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