Das Verkehrslexikon

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Psychische Folgen des Unfalltodes naher Angehöriger - Hinterbliebenengeld

Psychische Folgen des Unfall-Todes naher Angehöriger - Schmerzensgeld - Hinterbliebenengeld




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Hinterbliebenengeld
-   Mitverschulden des Getöteten
-   Keine Erstreckung auf Tiere



Einleitung:


Vielfach werden Folgeschäden (Schmerzensgeld, Erwerbsschaden usw.) geltend gemacht mit der Begründung, durch das Erleben oder die Mitteilung vom Unfalltod naher Angehöriger sei eine folgenschwere Beeinträchtigung der eigenen Person eingetreten, für die der Schädiger einzustehen habe.


Die Rechtsprechung stand in der Vergangenheit ganz überwiegend auf dem Standpunkt, dass ein solcher Anspruch zwar möglich ist, dass es dafür aber einer eigenen Beeinträchtigung von Krankheitswert bedürfe.

Der Gesetzgeber hat hier jedoch für mehr Vorhersehbarkeit und somit für mehr Rechtssicherheit für die vom Verlust eines Angehörigen durch einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang gesorgt, indem mit Wirkung zum 22.07.2017 in § 844 Abs. 3 BGB das sog. Hinterbliebenengeld eingeführt wurde:

   (3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Hier wird abzuwarten sein, in welcher Höhe sich die von den Gerichten festzusetzenden Hinterbliebenengelder bewegen werden und welche weiteren betroffenen Personen außer den ausdrücklich im Gesetz genannten Angehörigen anspruchsberechtigt sein werden.

§ 10 Abs. 3 StVG als Grundlage eines immateriellen Anspruchs ohne die Voraussetzung eines schuldhaften Handelns des Verursacher des tödlichen Unfalls wurde entsprechend geändert.


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Allgemeines:


Psychische Disposition des Geschädigten und Schadensfolgen

Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem tödlichem Verkehrsunfall




BGH v. 11.05.1971:
Die seelische Erschütterung ("Schockschaden") durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalls nicht schon dann, wenn sie zwar medizinisch erfassbare Auswirkungen hat, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Der Schutzzweck des BGB § 823 Abs 1 deckt nur Gesundheitsbeschädigungen, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten.

Bei einer durch den Unfall eines Angehörigen seelisch vermittelten Gesundheitsschädigung ist, wenn den unmittelbar Verletzten ein Mitverschulden trifft, BGB § 846 auch nicht entsprechend anwendbar (Abweichung von RGZ 157, 11); es kommt aber nach BGB §§ 254, 242 eine Anrechnung des fremden Mitverschuldens in Betracht, weil die psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht.

BGH v. 05.02.1985:
Der Schädiger haftet grundsätzlich auch dann dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, wenn die Verletzung der Leibesfrucht durch einen Angriff auf die Psyche der Schwangeren vermittelt wird. Ein Haftungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall mit tödlichen oder lebensbedrohenden Verletzungen des Unfallopfers, dem Schock der Schwangeren bei der Nachricht hiervon und der durch ihre psychische Beeinträchtigung vermittelten Schädigung der Leibesfrucht besteht jedenfalls dann, wenn das Unfallopfer ein naher Angehöriger und wenn die Schädigung der Leibesfrucht schwer und nachhaltig ist.

BGH v. 04.04.1989:
Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung iS des BGB § 823 Abs 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Senats BGH, 1971-05-11, VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984, VI ZR 56/82, VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985, VI ZR 103/84, VersR 1986, 240). Die Kosten für eine gebuchte und dann wegen eines Trauerfalls (Tod eines nahen Angehörigen) nicht angetretene Urlaubsreise sind keine Beerdigungskosten iS des BGB § 844 Abs 1.

BGH v. 16.01.2001:
Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.




KG Berlin v. 28.06.2004:
Ausführlich Darlegungen zum Erwerbsschaden und zum Schmerzensgeldanspruch des Ehemanns als Folge des Unfalltodes seiner Ehefrau - die psychische Beeinträchtigung muss Krankheitswert haben.

OLG Naumburg v. 07.03.2005:
Der Mutter eines anderthalb Tage nach dem Schadensereignis Verstorbenen steht außer dem ererbten Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes kein eigenes Schmerzensgeld zu

OLG Nürnberg v. 24.05.2005:
Der durch eine Unfallbenachrichtigung eines nahen Angehörigen ausgelöste Schock mit der Folge eines Schlaganfalls ist als psychisch vermittelte organische Verletzung grundsätzlich ersatzfähiger eigener Gesundheitsschaden und nicht Drittschaden. Die schlichte Kausalitätsfeststellung im Sinne eines logischen Bedingungszusammenhangs muss in den Fällen psychisch vermittelter Kausalität aber durch eine wertende Betrachtungsweise einschränkend korrigiert werden. Denn ein solcher Schaden gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko.

OLG Celle v. 07.05.2008:
Nach ganz überwiegender Auffassung kommt ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht, wenn über den damit üblicherweise verbundenen seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer einhergeht.

OLG Frankfurt am Main v. 14.09.2009:
Die auf die Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsklage des den Unfall nicht selbst erlebenden Angehörigen eines Unfallopfers ist unzulässig, wenn der Angehörige nicht atypische Folgewirkungen mit eigenständigem Krankheitswert behauptet. Ein Angehörigen-Schmerzensgeld kennt das deutsche Recht nicht.

OLG Brandenburg v. 15.06.2010:
So genannte Schockschäden sind nach der Rechtsprechung nur ersatzfähig, wenn die Gesundheitsbeschädigung des nahen Angehörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Beeinträchtigte in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.

OLG Hamm v 30.11.2010:
Steht fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung, beispielsweise in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Führt eine Unfallverletzung beim Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und zu einer ausgesprochen starken Regression und wird das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert, dann haftet der Schädiger dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.




OLG Karlsruhe v. 18.10.2011:
Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen - wie hier der Unfalltod naher Angehöriger - wird regelmäßig nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet wer-den. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.

LG Paderborn v. 24.11.2011:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist der Umstand, dass die Geschädigte den Unfalltod ihres Lebensgefährten miterleben musste ebenso mit zu berücksichtigen, wie die Dauer der eigenen stationären Behandlung im Krankenhaus, die der anschließenden Reha-Maßnahme und die noch heute unterstellten Einschränkungen im täglichen Leben. Andererseits ist zu berücksichtigen, wenn ein Verkehrsunfall als tragisches Ereignis einzustufen ist, an dem menschliches Versagen oder Verschulden keinen Verursachungsbeitrag gefunden hat. Damit entfällt dann die dem Schmerzensgeld grundsätzlich ebenfalls zukommende Genugtuungsfunktion vollständig.

OLG Frankfurt am Main v. 19.07.2012:
Eine infolge Unfalltodes ihrer Tochter psychisch schwer erkrankte Mutter hat gegen den verkehrswidrig handelnden Unfallverursacher einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls.

BGH v. 27.01.2015:
Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.


OLG Frankfurt am Main v. 06.09.2017:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sog. Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, NJW 2015, 2246, 2248 ; BGH, NJW 2015, 1451, 1452 Tz. 6 f. m.w.N.).
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Hinterbliebenengeld:


LG Tübingen v. 17.05.2019:
Festsetzung der Höhe der Hinterbliebenengelder nach einem tödlichen Verkehrsunfall:

Witwe: 12.000,00 €
jedes Kind: 7.500,00 €
Bruder: 5.000,00 €

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Mitverschulden des Getöteten:


BGH v. 11.05.1971:
Bei einer durch den Unfall eines Angehörigen seelisch vermittelten Gesundheitsschädigung ist, wenn den unmittelbar Verletzten ein Mitverschulden trifft, BGB § 846 auch nicht entsprechend anwendbar (Abweichung von RGZ 157, 11); es kommt aber nach BGB §§ 254, 242 eine Anrechnung des fremden Mitverschuldens in Betracht, weil die psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht.

OLG Düsseldorf v. 15.11.2011:
Grundsätzlich kann ein Schockschaden, der durch das Miterleben oder auch durch die Nachricht vom Tode eines Angehörigen ausgelöst wird, einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher begründen, wenn dieser hierdurch eine Gesundheitsbeschädigung von beträchtlichem Umfang erleidet. Da die rechtlich anerkannte psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht, muss sich der Angehörige das fremde Mitverschulden des unmittelbar Verletzten analog §§ 254, 242 BGB aus Billigkeitserwägungen anrechnen lassen. Dieses ist hinsichtlich geltend gemachter Schmerzensgeldansprüche auch deswegen zu bejahen, weil das Schmerzensgeld eine nach den Gesamtumständen billige Entschädigung sein soll.

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Keine Erstreckung auf Tiere:


BGH v. 20.03.2012:
Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

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