Das Verkehrslexikon

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Abknickende Vorfahrt - Blinken - Falschblinken

Abknickende Vorfahrt und richtiges Blinken




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zusätzlich zu einem vorfahrtgewährenden Zeichen (Z. 306) kann durch Zusatzschild die Streckenführung der Vorfahrtstraße angezeigt werden. Im Gegenzug wird dann für den wartepflichtigen Fahrzeugführer zum Vorfahrt-Achten-Schild (Z. 205) ebenfalls durch entsprechendes Zusatzzeichen die Streckenführung der Vorfahrtstraße angezeigt.

Im gesamten Kreuzungsbereich hat der Fahrzeugführer, der dem angezeigten Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, vor allen anderen Einbiegern Vorfahrt.


Eine Richtungsänderung im Sinne der angezeigten Streckenführung muss durch Betätigung des entsprechenden Richtungsanzeigers angekündigt werden. Wer die abknickende Vorfahrt geradeaus verlässt, ändert seine Fahrtrichtung hingegen nicht und braucht nicht zu blinken.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Vorfahrt allgemein

Abknickende Vorfahrt

Abknickende Vorfahrt und richtiges Blinken

Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten

Vorfahrtregel Rechts vor Links

Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung

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Allgemeines:


BGH v. 16.11.1965.
Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, ändert seine Fahrtrichtung und ist verpflichtet, die Richtungsänderung anzuzeigen.

OLG Frankfurt am Main v. 18.02.1977:
Ein Kfz-Führer, der an einer Kreuzung, an der die von ihm benutzte Vorfahrtstraße nach links "abknickt", geradeaus fahren will und deshalb seinen rechten Blinker einschaltet, kann sich nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, wenn durch das Blinken ein anderer Kraftfahrer irritiert wird und es dadurch zu einem Unfall kommt.

BayObLG v. 30.12.1985:
Wer die in einen Linksbogen führende Vorfahrtstraße, deren Verlauf nach StVO § 42 Abs 2 durch Zeichen 306 mit Zusatzschild bekanntgegeben ist, geradeaus fahrend verlässt, biegt (nach rechts) ab, darf dies aber nicht durch Richtungszeichen anzeigen. Wer jedoch der auf dem Zusatzzeichen angezeigten Richtung folgt, muss dies durch Blinken anzeigen.

OLG Zweibrücken v. 06.07.1990:
Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer darf auch im Falle der abknickenden Vorfahrt (Zusatzschild zu Zeichen 306) auf richtiges Blinkzeichen des die Vorfahrtsstraße verlassenden Vorfahrtsberechtigten vertrauen.

OLG Hamm v. 07.05.1996:
Haftungsverteilung bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße mit abknickender Vorfahrt einmündende Nebenstraßen, wenn der Vorfahrtberechtigte in eine der beiden Nebenstraßen abbiegt.




OLG Brandenburg v. 02.04.2009:
Der Vorfahrtsberechtigte, der der abknickenden Vorfahrtsstraße weiter folgen will, ist verpflichtet, seine Fahrtrichtungsänderung durch Setzen des Blinkers anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet jedoch im Regelfall allein seine Mithaftung bei weiterhin bestehen bleibender Vorfahrtsberechtigung.

OLG Rostock v. 01.03.2010:
Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Es kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt.

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