Das Verkehrslexikon

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Section control - Abschnittskontrolle - Radarkontrollen - verdachtsunabhängige Fahrzeugkontrollen

Abschnittskontrolle - section control




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Nach einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstages 2009 in Goslar soll künftig das Geschwindigkeitskontrollinstrument der Abschnittskontrollen vermehrt erprobt und zum Einsatz kommen.

In Österreich und in den Niederlanden wird das System vielfach bereits eingesetzt und nach den bislang vorliegenden Ergebnissen wird dieser Messmethode eine positive abschreckende Wirkung zugesprochen.

Bei der Abschnittskontrolle (section control) werden alle Kraftfahrzeuge völlig verdachtsunabhängig am Anfang und Ende eines mehrere Kilometer langen Straßenabschnitts gefilmt und sodann automatisch ihre Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet. Dabei kann das System Lkw mit und ohne Anhänger sowie auch Pkw mit und ohne Anhänger unterscheiden, so dass bei der Auswertung die jeweils unterschiedlichen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für die verschiedenen Fahrzeugarten berücksichtigt werden können.




Die Messungen geschehen mittels zweier Überkopfkontrollpunkte, die mit Kameras ausgestattet sind. Das Fahrzeug wird sowohl beim ersten wie auch beim zweiten Kontrollpunkt fotografiert. Die Identifizierung der Fahrzeuge erfolgt anhand des Kfz-Kennzeichens mittels automatischer Nummernschilderkennung. Aufgrund der benötigten Zeit zwischen den beiden Kontrollpunkten wird eine Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Liegt diese über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, erfolgt eine automatische Weiterleitung der ermittelten Daten an die Verfolgungsbehörden für Ordnungswidrigkeiten.

Die Kontrollen werden über alle vorhandenen Fahrspuren hinweg durchgeführt. Da die Identifizierung anhand der Kennzeichen erfolgt und es auf die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt, sind zwischenzeitliche Geschwindigkeitsänderungen oder Fahrstreifenwechsel für die Ergebnisse bedeutungslos.

Die Empfehlung an den Gesetzgeber geht nun dahin, für Modellprojekte das geltende Datenschutzrecht so zu ändern, dass diese massenhafte Erfassung mit kurzzeitiger Vorratsdatenspeicherung möglich wird. Bei der Erprobung soll zudem sichergestellt werden, dass alle Daten von Autos ohne Geschwindigkeitsüberschreitung "sofort automatisch und spurenlos gelöscht werden".

Südlich von Hannover auf der B6 zwischen Laatzen und Saarstedt wurde die erste Kontrollstrecke nach einer mehrmonatigen Testphase, in der die Fahrzeuge zwar erfasst, aber noch keine Verwarnungsgelder oder Geldbußen verhängt wurden, Mitte Januar 2019 in den aktiven Betrieb überführt.

Dass dieses erste Teilstück sehr schnell Stoff für die Rechtsprechung bot, löste kein Erstaunen aus.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Standardisierte Messverfahren

Messgeräte
Streckenverbote

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Allgemeines:


VG Hannover v. 12.03.2019:
  1.  Die Durchführung einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (Section Control) greift in das Grundrecht der betroffenen Kraftfahrzeugführer auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein. Dies gilt auch für die (Nichttreffer-) Fälle, in denen ein Geschwindigkeitsverstoß durch die Anlage nicht festgestellt wird.

  2.  Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle bedarf daher einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Rechtsgrundlage.

  3.  Eine solche Rechtsgrundlage lässt sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder im Bundes- noch im niedersächsischen Landesrecht finden.

  4.  Das Fehlen einer (hinreichend bestimmten) Rechtsgrundlage für die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ist auch nicht während eines sog. Pilotbetriebes der Anlage im überwiegenden öffentlichen Interesse hinzunehmen.



OVG Lüneburg v. 03.07.2019:
§ 32 Abs. 7 NPOG stellt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Geschwindigkeitsüberwachung durch Abschnittskontrolle dar.

OVG Lüneburg v. 13.11.2019:
§ 32 Abs. 7 NPOG stellt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Geschwindigkeitsüberwachung durch Abschnittskontrolle - hier auf der B 6 - dar (Hauptsacheverfahren zu 12 MC 93/19).

BVerwG v. 31.07.2020:
Zur Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (hier: § 32 Abs. 6 NPOG).

BVerfG v. 11.01.2021:
Die unmittelbar gegen den Beschluss des BVerwG vom 31.07.2020 (3 B 4/20) und den Beschluss des OVG Lüneburg vom 13.11.2019 (12 LC 79/19) sowie mittelbar gegen § 32 Abs 6 NPOG idF vom 17.12.2019 und § 32 Abs 7 SOG ND idF vom 20.05.2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

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