Das Verkehrslexikon

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Ermittlungsakten - Akteneinsicht: Der Schädiger muss die Kopie-Kosten tragen

Akteneinsicht: Der Schädiger muss die Kopie-Kosten tragen




Sieh auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen



Der Geschädigte hat gegen den Schädiger völlig unbestritten einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten.

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Ermittlungsakten - Akteneinsicht: Der Schädiger muss die Kopie-Kosten tragen

Akteneinsicht: Der Schädiger muss die Kopie-Kosten tragen


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Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen



Der Geschädigte hat gegen den Schädiger völlig unbestritten einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten.


Zu diesen gehören auch gem. § 27 BRAGO die sog. Schreibauslagen. § 27 BRAGO hatte folgenden Wortlaut:

  1.  Schreibauslagen stehen dem Rechtsanwalt nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten stehen dem Rechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

  2.  Die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Regeln."

Seit dem 01.07.2004 richtet sich der Ersatz der Schreibauslagen nach Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

   Vorbemerkung 7:

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.

(2) ...

(3) ...



Wenn also der Schädiger nach Anmeldung der Ansprüche die Haftung dem Grunde nach nicht unverzüglich voll anerkennt, sondern im Gegenteil eine Aussage über die Haftung davon abhängig macht, dass er zunächst Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen "müsse", dann hat selbstverständlich auch der Geschädigte das Recht, seinerseits die doch offenbar für die Beurteilung der Rechtslage erheblichen Ermittlungsakten einzusehen, bzw. von seinem Anwalt einsehen zu lassen und für die weitere Bearbeitung die notwendigen Kopien für die eigene Akte zu fertigen. Selbstverständlich muss der Schädiger dann später auch neben den weiteren Anwaltskosten auch diese Schreibauslagen für die Fertigung der Kopien der Ermittlungsakten erstatten.

Allerdings hat das AG Leipzig Schaden-Praxis 2000, 325 (Urt. v. 08.02.2000 - 48 C 5205/99) die Auffassung vertreten, dass die sog. Aktenversendungspauschale jedenfalls nicht zum erstattungsfähigen Schaden nach einem Verkehrsunfall gehört.




Zu diesen gehören auch gem. § 27 BRAGO die sog. Schreibauslagen. § 27 BRAGO hatte folgenden Wortlaut:

  1.  Schreibauslagen stehen dem Rechtsanwalt nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten stehen dem Rechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

  2.  Die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Regeln."

Seit dem 01.07.2004 richtet sich der Ersatz der Schreibauslagen nach Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

   Vorbemerkung 7:

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.

(2) ...

(3) ...





Wenn also der Schädiger nach Anmeldung der Ansprüche die Haftung dem Grunde nach nicht unverzüglich voll anerkennt, sondern im Gegenteil eine Aussage über die Haftung davon abhängig macht, dass er zunächst Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen "müsse", dann hat selbstverständlich auch der Geschädigte das Recht, seinerseits die doch offenbar für die Beurteilung der Rechtslage erheblichen Ermittlungsakten einzusehen, bzw. von seinem Anwalt einsehen zu lassen und für die weitere Bearbeitung die notwendigen Kopien für die eigene Akte zu fertigen. Selbstverständlich muss der Schädiger dann später auch neben den weiteren Anwaltskosten auch diese Schreibauslagen für die Fertigung der Kopien der Ermittlungsakten erstatten.

Allerdings hat das AG Leipzig Schaden-Praxis 2000, 325 (Urt. v. 08.02.2000 - 48 C 5205/99) die Auffassung vertreten, dass die sog. Aktenversendungspauschale jedenfalls nicht zum erstattungsfähigen Schaden nach einem Verkehrsunfall gehört.

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