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OLG Jena Beschluss vom 14.10.2005 - 1 Ss 148/05 - Zur Verurteilung wegen Verstößen gegen das Sichtfahrgebot und den Sicherheitsabstand

OLG Jena v. 14.10.2005: Zur Verurteilung wegen Verstößen gegen das Sichtfahrgebot und den Sicherheitsabstand, zur Wahl- bzw. zur tateinheitlichen Verurteilung wegen dieser Verstöße




Das Thüringer Oberlandesgericht Jena (Beschluss vom 14.10.2005 - 1 Ss 148/05) hat entschieden:

  1.  Eine Verurteilung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO setzt eine klare richterliche Vorstellung über die objektive und subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit voraus. Ausdrückliche Feststellungen im Urteil sind hierzu nur dann entbehrlich, wenn ein Unfall zweifelsfrei auf zu hoher Geschwindigkeit beruht (Anschluss an OLG Düsseldorf StVE Nr. 158 zu § 3 StVO).

  2.  Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO - Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes - muss das Urteil nachprüfbar darlegen, warum der Abstand zu gering gewesen ist und welchen Abstand das vom Betroffenen geführte Fahrzeug überhaupt zum vorausfahrenden Pkw einhielt. Auch sind Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Sichtverhältnissen erforderlich.

  3.  Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht.

  4.  Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.


Siehe auch
Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden
und
Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Zum Sachverhalt:


Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - setzte gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid am 19.04.2004 wegen einer am 19.02.2004 begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrens mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit eine Geldbuße i.H.v. 75,00 € fest. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht Einspruch ein.

Am 18.02.2005 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen „fahrlässigen Fahrens mit zu hoher nicht angepasster Geschwindigkeit bzw. Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes, sodass es zu einem Auffahrunfall kam“, zu einer Geldbuße von 120,00 €.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

   „Am 19.02.2004 gegen 18:00 Uhr befuhr der Betroffene die Sch.-Straße in S. ca. 100 m oberhalb des W.-Weges. Auf Höhe des Parkplatzes am Beerdigungsinstitut B. will ein vorausfahrender Pkw nach links auf diesen Parkplatz abbiegen. Die nachfolgenden Fahrzeuge mussten aus diesem Grunde ebenfalls anhalten, da ein sofortiges Abbiegen wegen Gegenverkehrs nicht möglich war. Die Fahrbahn war feucht, die Temperaturen um den Gefrierpunkt mit beginnender überfrierender Nässe.

Der Betroffene befuhr die Strecke mit unangepasster Geschwindigkeit bzw. mit zu geringem Sicherheitsabstand, sodass es ihm nicht möglich war, sein Fahrzeug ebenfalls zum Halten zu bringen, sodass er auf das ihm vorausfahrende Fahrzeug, welches ordnungsgemäß hinter dem abbiegenden Fahrzeug angehalten hatte, auffuhr. Dabei ist am vorausfahrenden Fahrzeug ein Schaden entstanden, der Beifahrer im geschädigten Fahrzeug wurde leicht verletzt.“




Zur Beweiswürdigung führt das Urteil aus:

   „Der Betroffene bestreitet diesen Sachverhalt nicht.

Er trägt jedoch vor, das vorausfahrende Fahrzeug sei nach links ausgeschert und habe die Straße gequert, ohne zu blinken. Dies sei für den Betroffenen total unerwartet geschehen. Der Betroffene vertritt die Auffassung, es sei deshalb allenfalls eine Geldbuße im Verwarnungsbereich angemessen.

Diese Einlassung kann den Betroffenen jedoch nicht entlasten, da ein Fahrzeugführer sein Fahrverhalten stets so zu gestalten hat, dass er auch bei unvorhergesehenen Verkehrssituationen angemessen reagieren kann.“

Den festgestellten Sachverhalt hat das Gericht wie folgt rechtlich gewürdigt:

   „Der Betroffene war daher wegen des oben festgestellten Sachverhalts wegen Verstoß gegen § 4 I S. 1 i.V.m. § 3 I S. 1 und 4, 1 II, 49 Straßenverkehrsordnung zu belangen, denn er hat den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht so groß gewählt, dass auch gehalten werden konnte, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Weiterhin ist er nicht nur so schnell gefahren, dass er jederzeit innerhalb der übersehbaren freien Strecke anhalten konnte. Schließlich hat er damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und geschädigt.“

Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 25.02.2005 Rechtsbeschwerde ein. Die Zustellung des Urteils an den Betroffenen erfolgte am 22.03.2005. Mit Schriftsatz vom 20.04.2005 wurde die Rechtsbeschwerde begründet. Gerügt wird - näher ausgeführt - die Verletzung materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2005 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Suhl zurückzuverweisen.

Mit Beschluss des Senats vom 07.10.2005 wurde die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen; die Sache wurde dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde hatte - vorläufigen - Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Urteil weist mehrere Rechtsfehler auf.

1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind unzureichend. Das Gericht muss im Urteil die für erwiesen erachteten äußeren Tatsachen entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglichst in einer in sich geschlossenen Darstellung zumindest so vollständig angeben, dass der Rechtskundige in den konkreten Tatsachen den abstrakten Tatbestand erkennt. Insbesondere reicht die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 267, Rn. 5). Dieser Grundsatz gilt, auch wenn in Bußgeldverfahren geringere Anforderungen an die Abfassung eines Urteils zu stellen sind, bei einem Bußgeldurteil ebenso. Hier wird im Urteil dargelegt, dass der Betroffene die Strecke mit unangepasster Geschwindigkeit bzw. mit zu geringem Sicherheitsabstand befuhr, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Fahrzeug zum Halten zu bringen und er auf das ihm vorausfahrende Fahrzeug auffuhr. Die Wendungen „unangepasste Geschwindigkeit“ und „zu geringer Sicherheitsabstand“ stellen aber lediglich Umschreibungen der in § 3 Abs. 1 StVO und § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verwendeten gesetzlichen Formulierungen dar. Es handelt sich um wertende Begriffe, die durch Tatsachenangaben hätten unterlegt werden müssen.

Dies betrifft zunächst die Angaben zum Verstoß nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO . Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt eine klare richterliche Vorstellung über die objektive und subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit voraus. Ausdrückliche Feststellungen im Urteil sind hierzu nur dann entbehrlich, wenn ein Unfall zweifelsfrei auf zu hoher Geschwindigkeit beruht (vgl. OLG Düsseldorf StVE Nr. 158 zu § 3 StVO). Dafür bestehen aber angesichts der weiteren geschilderten Umstände keine zureichenden Anhaltspunkte.

Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss das Urteil nachprüfbar darlegen, warum der Abstand zu gering gewesen ist und welchen Abstand das vom Betroffenen geführte Fahrzeug überhaupt zum vorausfahrenden PKW einhielt. Auch sind Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Sichtverhältnissen erforderlich; diese fehlen. Weiterhin hätten sich Feststellungen zur Verkehrsdichte, auch im Gegenverkehr, aufgedrängt. Unzureichend sind auch die Feststellungen zu dem dem Auffahrunfall vorangegangenen Verkehrsgeschehen; die vorgenommene Beweiswürdigung ist insoweit lückenhaft. Hierzu heißt es im Rahmen der Feststellungen lediglich, dass auf Höhe des Parkplatzes am Beerdigungsinstitut B. ein vorausfahrender Pkw nach links auf diesen Parkplatz abbiegen wollte und die nachfolgenden Fahrzeuge aus diesem Grunde anhalten mussten. Demgegenüber hat sich der Betroffene dahin eingelassen, dass das vorausfahrende Fahrzeug (gemeint ist offensichtlich das abbiegende Fahrzeug) überraschend nach links, ohne zu blinken ausgeschert sei. Diese abweichende Sachverhaltsdarstellung wird in der Beweiswürdigung keiner Prüfung unterzogen. Für die Feststellung fahrlässiger Schuld in Verbindung mit dem angelasteten Abstandsverstoß ist es jedoch wesentlich, ob für den in der Kolonne fahrenden Betroffenen auf Grund des Fahrverhaltens des Fahrers des vorausfahrenden Pkw die Notwendigkeit bestand, seine Bremsbereitschaft zu erhöhen oder ob der vor ihm fahrende Fahrer sein Fahrzeug ggf. ruckartig abbremste und dies zum Stehen bringen musste. Die Beweiswürdigung ist insoweit lückenhaft.




2. Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen fahrlässigen Fahrens mit zu hoher nicht angepasster Geschwindigkeit bzw. Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes, sodass es zu einem Auffahrunfall kam“, verurteilt. Diese Fassung des Urteilstenors, die Formulierung wiederholt sich in den Sachverhaltsfeststellungen, ist missverständlich. Die gewählte Formulierung könnte nämlich zunächst dafür sprechen, dass das Amtsgericht eine alternative Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage, sog. Wahlfeststellung, vornehmen wollte. Möglich ist aber auch, dass das Gericht den Betroffenen wegen eines tateinheitlichen Verstoßes nach §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 , 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StVO verurteilen wollte, wofür die gewählte Formulierung in der rechtlichen Würdigung spricht. Auch wegen dieses Rechtsfehlers kann das Urteil keinen Bestand haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine alternative Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage hier schon deshalb fehlerhaft erfolgt wäre, weil die erforderliche Sachaufklärung der jeweils alternativ vom Amtsgericht in Betracht gezogenen Taten nicht ausreichend vorgenommen worden ist (vgl. KK Rogall, OWiG, vor § 1 Rn. 32f. m.w.N.). Im Übrigen käme eine wahlweise Verurteilung nach § 3 bzw. § 4 StVO schon deshalb nicht in Betracht, weil eine alternative Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage nur möglich ist, wenn die festgestellten Handlungen im Verhältnis exklusiver Alternativität stehen. Dies bedeutet, dass dann, wenn eine Alternative vorliegt, die andere Alternative ausgeschlossen sein muss und umgekehrt. Bei den maßgeblichen Verkehrsverstößen kommt das ersichtlich nicht in Betracht.

Aber auch für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Verstößen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 StVO liegen - jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen - die Voraussetzungen nicht vor. Gegenüber § 4 Abs. 1 StVO (zu geringer Abstand) tritt nämlich § 3 Abs. 1 StVO (unangepasste Geschwindigkeit) regelmäßig zurück (vgl. OLG Hamm, VM 1973, 167; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38 Aufl., § 4 StVO, Rn. 15). Das Verbot des zu geringen Abstandes in § 4 Abs. 1 StVO ist gegenüber der weitergehenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVO Spezialgesetz. Ein gleichzeitiger Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO liegt neben einem Verstoß nach § 4 Abs. 1 StVO nur dann vor, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeuges auch aus anderen Gründen zu hoch ist, so dass andere Verkehrsteilnehmer auch unabhängig von dem zu geringen Sicherheitsabstand abstrakt gefährdet wären (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dafür fehlen im vorliegenden Fall aber jegliche Anhaltspunkte.

Wegen dieser aufgezeigten Rechtsfehler ist das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 18.02.2005 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen ( §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG , 353, 354 Abs. 2 StPO). Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.



3. Für die neue Prüfung in der Sache weist der Senat auf Folgendes hin:

Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Betroffene in der gegebenen Verkehrssituation einen zu geringen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, ist erst nach ergänzenden Feststellungen (siehe oben) möglich. Dabei wird auch zu bedenken sein, dass ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 StVO sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf ein abnorm verkürztes, ruckartiges Halten des Vorausfahrenden einzurichten braucht, sofern nicht auf Grund konkreter Umstände mit einem derartigen Fahrverhalten hätte gerechnet werden müssen (vgl. Hentschel a.a.O., § 4 Rn. 7; OLG Koblenz, StVE Nr. 42 zu § 4 StVO). Allein die Tatsache, dass der Betroffene auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren ist, beweist nicht das Vorliegen einer schuldhaften Verkehrspflichtverletzung.

Hinsichtlich der Rechtsfolgenbemessung wird darauf verwiesen, dass erst im Ergebnis der erneuten Prüfung der Sache beurteilt werden kann, ob die Vorbelastungen strafschärfend zu berücksichtigen sind und deshalb von einem beharrlichen Verkehrsverstoß auszugehen ist. Dies kann ausscheiden, wenn fahrlässige Schuld, die auf einem Augenblicksversagen beruht, festgestellt werden sollte. Soweit das Amtsgericht bußgelderhöhend berücksichtigt hat, dass ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nur wegen Fehlens eines Strafantrages gegen den Betroffenen nicht geführt wurde, wären bei erneuter Berücksichtigung dieses Umstandes im Urteil Ausführungen zu den erlittenen Verletzungen des Fahrer erforderlich. ..."

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