1. | Eine Verurteilung nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO setzt eine klare richterliche Vorstellung über die objektive und subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit voraus. Ausdrückliche Feststellungen im Urteil sind hierzu nur dann entbehrlich, wenn ein Unfall zweifelsfrei auf zu hoher Geschwindigkeit beruht (Anschluss an OLG Düsseldorf StVE Nr. 158 zu § 3 StVO). |
2. | Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO - Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes - muss das Urteil nachprüfbar darlegen, warum der Abstand zu gering gewesen ist und welchen Abstand das vom Betroffenen geführte Fahrzeug überhaupt zum vorausfahrenden Pkw einhielt. Auch sind Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Sichtverhältnissen erforderlich. |
3. | Eine wahldeutige Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt nicht in Betracht. |
4. | Zu den Voraussetzungen einer tateinheitlichen Verurteilung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. |
„Am 19.02.2004 gegen 18:00 Uhr befuhr der Betroffene die Sch.-Straße in S. ca. 100 m oberhalb des W.-Weges. Auf Höhe des Parkplatzes am Beerdigungsinstitut B. will ein vorausfahrender Pkw nach links auf diesen Parkplatz abbiegen. Die nachfolgenden Fahrzeuge mussten aus diesem Grunde ebenfalls anhalten, da ein sofortiges Abbiegen wegen Gegenverkehrs nicht möglich war. Die Fahrbahn war feucht, die Temperaturen um den Gefrierpunkt mit beginnender überfrierender Nässe. Der Betroffene befuhr die Strecke mit unangepasster Geschwindigkeit bzw. mit zu geringem Sicherheitsabstand, sodass es ihm nicht möglich war, sein Fahrzeug ebenfalls zum Halten zu bringen, sodass er auf das ihm vorausfahrende Fahrzeug, welches ordnungsgemäß hinter dem abbiegenden Fahrzeug angehalten hatte, auffuhr. Dabei ist am vorausfahrenden Fahrzeug ein Schaden entstanden, der Beifahrer im geschädigten Fahrzeug wurde leicht verletzt.“ |
„Der Betroffene bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er trägt jedoch vor, das vorausfahrende Fahrzeug sei nach links ausgeschert und habe die Straße gequert, ohne zu blinken. Dies sei für den Betroffenen total unerwartet geschehen. Der Betroffene vertritt die Auffassung, es sei deshalb allenfalls eine Geldbuße im Verwarnungsbereich angemessen. Diese Einlassung kann den Betroffenen jedoch nicht entlasten, da ein Fahrzeugführer sein Fahrverhalten stets so zu gestalten hat, dass er auch bei unvorhergesehenen Verkehrssituationen angemessen reagieren kann.“ |
„Der Betroffene war daher wegen des oben festgestellten Sachverhalts wegen Verstoß gegen § 4 I S. 1 i.V.m. § 3 I S. 1 und 4, 1 II, 49 Straßenverkehrsordnung zu belangen, denn er hat den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht so groß gewählt, dass auch gehalten werden konnte, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Weiterhin ist er nicht nur so schnell gefahren, dass er jederzeit innerhalb der übersehbaren freien Strecke anhalten konnte. Schließlich hat er damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und geschädigt.“ |