Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung, nachdem sie wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, wieder zu bejahen sein, wenn der Nachweis geführt wird, dass nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann aber zumindest die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - erhoben werden. |