Das Verkehrslexikon

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VGH München (Beschluss vom 11.11.2004 - 11 CS 04.2814 - Einjährige Abstinenz nötig nach Betäubungsmittelkonsum

VGH München v. 11.11.2004: Zur Erforderlichkeit einer regelmäßigen Abstinenzdauer von einem Jahr nach Betäbungsmittelkonsum




Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 11.11.2004 - 11 CS 04.2814) hat entschieden:

   Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung, nachdem sie wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, wieder zu bejahen sein, wenn der Nachweis geführt wird, dass nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann aber zumindest die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - erhoben werden.

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - wie hier Kokain - im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. BayVGH vom 12.8.2002 Az. 11 CS 02.1816; vom 11.12.2002 Az. 11 CS 02.2941 und - zuletzt - vom 26.10.2004 Az. 11 CS 04. 2562 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht (vgl. BayVGH vom 8.4.2003 Az. 11 CS 02.2775; vom 10.4.2003 Az. 11 CS 03.426; vom 26.10.2004 Az. 11 CS 04.2562).




War die Fahreignung des Antragstellers nach allem aufgrund des von ihm zugestandenen, bis Anfang 2001 andauernden Kokainkonsums ausgeschlossen, stellt sich nur die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht davon hätten ausgehen müssen, dass der Antragsteller seine Fahreignung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung wieder erlangt hat. Die Frage ist zu verneinen. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung, nachdem sie wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, wieder zu bejahen sein, wenn der Nachweis geführt wird, dass nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. Diese Vorschrift dürfte sich unmittelbar zwar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand. In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann aber zumindest die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - erhoben werden (vgl. BayVGH vom 20.1.2003 Az. 11 CS 02.2776; vom 10.4.2003 Az. 11 CS 03.426; vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924; vom 3.2.2004 Az. 11 CS 04.157 vom 8.7.2004 Az. 11 CS 04.1260; vgl. auch OVG des Saarlands vom 30.9.2002 ZfS 2003, 44). Den Nachweis einer einjährigen Abstinenz hat der Antragsteller, wie im angefochtenen Beschluss (S. 11) zu Recht festgestellt worden ist, nicht geführt. Auf eine darüber hinaus etwa erforderliche Entwöhnung hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt. Das Vorbringen der Beschwerde, eine Entwöhnung sei mangels Gewöhnung an Kokain nicht möglich, geht deshalb ins Leere. Ob eine einjährige Abstinenz durch einen psychologischen Sachverständigen zuverlässig nachgewiesen werden kann, kann dahinstehen. In Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (6. Aufl. 2000, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, S. 44) ist hierfür keine psychologische Untersuchung, sondern eine ärztliche Untersuchung auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen vorgesehen. Diesen Anforderungen genügen die dem Facharztgutachten vom 16. November 2003 zugrunde gelegten, im Abstand von wenigen Wochen erfolgten zwei Urinuntersuchungen nicht. Der Umstand, dass der Antragsteller seit dem von ihm eingeräumten Kokainkonsum im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist, vermag offensichtlich weder das Unterlassen von Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss noch eine durchgängige Abstinenz des Antragstellers zu belegen. Ob der für eine Wiedererlangung der Fahreignung nach einem sie ausschließenden Betäubungsmittelkonsum weiter vorausgesetzte - durch eine psychologische Untersuchung feststellbare - stabile Einstellungswandel beim Antragsteller vorliegt, kann danach offen bleiben. ..."

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