Es ist zulässig, den Verteidiger im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts an diejenige Behörde verwiesen werden, bei der sich das Original-Videoband befindet. Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie durch die Bußgeldbehörde selbst besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Übersendung des Original-Videobandes. Das Angebot der Fertigung einer Kopie gegen Einsendung einer Leerkassette ist ausreichend. |