Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 18.11.1980 - VI ZR 215/78 - Ansprüche des Mieters wegen der Verletzung seines unmittelbaren Besitzrechts

BGH v. 18.11.1980: Dem Mieter eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs stehen gegenüber dem Schädiger eigene Ansprüche wegen der Verletzung seines unmittelbaren Besitzrechts zu




Für den Fall der Beschädigung eines Mietwagens hat der BGH (Urteil vom 18.11.1980 - VI ZR 215/78) zur Anwendbarkeit der §§ 823 BGB und 7 StVG zugunsten des Mieters eines Fahrzeugs festgestellt:

Siehe auch
Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis
und
Stichwörter zum Thema Zivilprozess

"... 2. Das Berufungsgericht übersieht aber vor allem, dass dem Kl. gegen den Bekl. eigene deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB sowie nach § 7 StVG deshalb zustehen, weil er als (rechtmäßiger) Besitzer des Mietfahrzeugs geschädigt worden ist.

a) Dass der unmittelbare Besitz zu den gem. § 823 Abs. 1 BGB geschützten "sonstigen Rechten" gehört ist seit langem anerkannt (BGH 62. 243 (248) = VersR 1974, 860). In einem solchen Fall kann sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf einen sog. Haftungsschaden erstrecken (vgl. Senatsurteil vom 13.07.1976 - VI ZR 78/74 - = VersR 1976, 943 (944) - Leasingfahrzeug).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt aber auch eine Haftung des Bekl. dem Kl. gegenüber aus § 7 StVG jedenfalls ... in Frage, ... Die Vorschrift dient auch dem Schutz des Mieters einer Sache, die bei dem Betrieb eines Kfz. Beschädigt wird (ebenso Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. 1, 22. Aufl. § 7 StVG, Rd.-Nr. 144; Issac / Sieburg, Kommentar zum Automobilgesetz, 2. Aufl., § 7 KFG Anm. V B 1; vgl. ferner OLG Kiel HRR 1938 Nr. 673).

Zwar führt § 7 Abs. 1 StVG die geschützten Rechtsgüter abschließend auf; die Haftung erstreckt sich also - anders als diejenige nach § 823 Abs. 1 BGB - nicht auf die Verletzung "sonstiger Rechte". Das rechtfertigt indessen nicht den vom Berufungsgericht offenbar gezogenen Schluss, der Anspruch könne im Fall einer Sachbeschädigung nicht auch dem Mieter der Sache zustehen.

Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG. Wenn die Vorschrift als geschütztes Rechtsgut die "Sache" und als Ersatzberechtigten ganz allgemein den "Verletzten" bezeichnet, so liegt es nahe, dass sie neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den (berechtigten) unmittelbaren Besitz an einer Sache in ihren Schutzbereich einbezieht. ...

Auf der anderen Seite folgt aus dem Charakter des § 7 StVG als eines Sondergesetzes im Verhältnis zu § 823 Abs. 1 BGB, dass die nach jener Vorschrift vorgesehene Haftung - ungeachtet der soeben erwähnten unterschiedlichen Fassung beider Normen - ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang nach im Ergebnis der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB entspricht ..."

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