Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 28/04 - Zur Beweislast für den Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs

KG Berlin v. 06.12.2004: Zur Beweislast für den Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 28/04) hat zur Beweislast bei behauptetem Forderungsübergang auf den Fahrzeugversicherer entschieden:

   Wenn der ersatzpflichtige Schädiger geltend machen will, Schadensersatzansprüche des Geschädigten eines Verkehrsunfalls seien gemäß § 67 VVG auf die Fahrzeugversicherung übergegangen, so ist es grundsätzlich an ihm, die Voraussetzungen für einen derartigen Forderungsübergang zu beweisen.

Siehe auch
Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis
und
Forderungsübergang im Schadensfall

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger seine Aktivlegitimation hinreichend dargelegt. Unstreitig ist der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ...gewesen. Daraus ergibt sich grundsätzlich seine Aktivlegitimation hinsichtlich der aus der Beschädigung dieses Fahrzeugs entstandenen Schadensersatzansprüche.

Der Kläger hat auch dargelegt, dass er die unstreitig bestehende Vollkasko-Versicherung für sein Fahrzeug nicht in Anspruch genommen hat.

Wenn die Beklagten geltend machen wollen, Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 19. November 2002 seien gemäß § 67 VVG auf das Unternehmen übergegangen, bei dem der Kläger die Vollkasko-Versicherung abgeschlossen hat, so ist es grundsätzlich an ihnen, die Voraussetzungen für einen derartigen Forderungsübergang zu beweisen (vgl. BGH NJW 1956, 912 f. für Forderungsabtretung).

Ohnehin käme ein Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nur hinsichtlich solcher Schadenspositionen in Betracht, die vom Versicherer auch tatsächlich ersetzt worden sind, also nicht für Schadenspositionen wie Nutzungsausfallentschädigung und die Nebenkostenpauschale, da diese von einer Vollkasko-Versicherung üblicherweise nicht umfasst sind.




Soweit die Beklagten ihren gegenteiligen Standpunkt damit begründen, der Schädiger sei der Gefahr ausgesetzt, zweimal zahlen zu müssen, wenn der Geschädigte nicht nachweist, dass er seine Vollkasko-Versicherung nicht in Anspruch genommen hat, verkennen sie, dass den Belangen des Schuldnerschutzes durch die Vorschriften der §§ 412, 407 BGB in ausreichender Weise Rechnung getragen wird. Danach kann der Schuldner Zahlungen bis zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Forderungsübergang mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger - in Fällen der vorliegenden Art also an den geschädigten Kfz-Eigentümer - erbringen, wobei nur sichere Kenntnis von der Leistung der Kaskoversicherung schadet (Himmelreich/Hahn/Bücken, Kfz-Schadensregulierung Rn. 346).

Ob dem Geschädigten in derartigen Fällen eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, vorzutragen, ob er eine bestehende Vollkasko-Versicherung in Anspruch genommen und vom Versicherer Zahlungen erhalten hat, kann dahinstehen, da der Kläger einer solchen Darlegungslast jedenfalls in ausreichendem Maße nachgekommen wäre. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum