Das Verkehrslexikon

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"Führen eines Fahrzeugs" setzt voraus, dass es in Bewegung gesetzt wird oder sich noch "willentlich" in Bewegung befindet

Die Tatbestandsverwirklichung des "Führens eines Fahrzeugs" setzt voraus, dass es in Bewegung gesetzt wird oder sich noch "willentlich" in Bewegung befindet.




Siehe auch
Fahrzeugführen im öffentlichen Straßenverkehr
und
Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs



Während früher überwiegend angenommen wurde, dass schon das Betätigen des Zündschlüssels oder das Lösen der Handbremse oder das Betätigen der Gangschaltung als Vorbereitungshandlung ein Beginn des Führens eines Fahrzeugs sei (BGH NJW 1955, 1040; 1964, 1911; OLG Koblenz DAR 1972, 50; OLG Celle VRS 44, 342, OLG Schleswig VM 1974, 56; BayObLG VRS 66, 202; OLG Braunschweig VRS 74, 363), geht die heute herrschende Meinung davon aus, dass zum es zum Führen eines Kfz gehört, dass das Fahrzeug hierzu auch in Bewegung gesetzt werden muss (OLG Düsseldorf NZV 1989, 202; 1989, 204; 1992, 197; BayObLG NZV 1989, 242; OLG Karlsruhe NZV 1992, 493).


Diese Änderung der Auffassung geht zurück auf das BGH-Urteil v. 27.10.1988 - 4 StR 239/88 (NZV 1989, 32 f.):

   "Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt."

Diese Änderung der Rechtsprechung wurde abgelehnt von Sunder (BA 89, 297) und kritisch gesehen von Hentschel (JR 1990, 32).

Nach der Beendigung einer Fahrt mit einem Kfz. gilt Entsprechendes: Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, sondern wird es abgestellt, ohne es durch Feststellbremse oder durch Einlegen eines Ganges gegen Wegrollen zu sichern, so liegt kein Führen desselben mehr vor. So hat beispielsweise das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 09.09.2005 - 1 Ss 92/05) hat zur Abgrenzung einer Trunkenheitsfahrt gegenüber einer Straßenverkehrsgefährdung entschieden:

   Das Merkmal des Führen eines Kraftfahrzeuges in § 315 c StGB setzt voraus, dass jemand das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt, weshalb Vorgänge nach Beendigung der Fahrt, Abstellen des Motors und Verlassen des Kraftfahrzeuges hierzu nicht mehr gehören.

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