1. | Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Anschein für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für einen Unfall, vorausgesetzt, dieser hat sich unter Umständen zugetragen, die einem nüchternen Fahrzeugführer keine Schwierigkeiten bereitet hätten. |
2. | Die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30-km/h-Zone um 20 km/h fällt nicht derart aus dem Rahmen, dass sie einem nüchternen Fahrzeugführer regelmäßig nicht unterlaufen würde. Kann die Fahrbahn nicht genügend überblickt werden, muss der Fahrer sich eines Einweisers erst bedienen, wenn im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse selbst vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich ist. |