Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 11.12.1973 - 4 StR 130/73 - Fahruntüchtig iS des StGB §§ 316, 315c Abs 1 Nr 1a ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 (jetzt: 1,1) Promille führt

BGH v. 11.12.1973: Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 Promille/h zugrunde zu legen. Fahruntüchtig iS des StGB §§ 316, 315c Abs 1 Nr 1a ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 (jetzt: 1,1) Promille führt




Der BGH (Beschluss vom 11.12.1973 - 4 StR 130/73) hat zur Rück- bzw. Hochrechnung der Alkoholisierung aus der BAK auf den Tatzeitpunkt (noch zum alten Grenzwert von 1,3 Prom., der jetzt durch 1,1 Prom. ersetzt werden muss) entschieden:

  1.  Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird.

  2.  Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 Promille/h zugrunde zu legen (Abweichung BGH, 14. April 1961, 4 StR 22/61, VRS 20, 444 (1961); Abweichung BGH, 20. Dezember 1967, 4 StR 509/67, VRS 34, 212 (1968).

  3.  Fahruntüchtig iS des StGB §§ 316, 315c Abs 1 Nr 1a ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille führt (Fortbildung BGH, 9. Dezember 1966, 4 StR 119/66, BGHSt 21, 157; Fortbildung BGH, 19. August 1971, 4 StR 574/70, BGHSt 24, 200).

Siehe auch
Rückrechnung / der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Bundesgerichtshof hat bisher bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit aus derjenigen im Zeitpunkt der Blutentnahme (sog. Rückrechnung) die gestaffelte Rückrechnung angewendet. Danach soll als Mindestabbauwert, von dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Kraftfahrers ausgegangen werden muß, für die erste Stunde nach Trinkende ein Rückrechnungswert von 0,1 o/oo/h und, wenn das Intervall zwischen Trinkende und Blutentnahme diesen Zeitraum überschreitet, vom Beginn der zweiten Stunde ab von 0,12 o/oo angesetzt werden können (BGH VRS 20, 444 ; 34, 212). Als der Bundesgerichtshof diese zeitabhängig gestaffelte Methode aufgriff, stützte er sich auf die damals maßgebenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (Ponsold 2. Aufl. S. 246, 3. Aufl. S. 239; vgl. auch OLG Hamm VRS 30, 118 und 464; 41, 273). Dieses Rückrechnungsverfahren hat auch Eingang in das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" (1966) gefunden, vgl. dort Seite 54, 55.

Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung an derartige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse gebunden ist, wenn sie allgemein und zweifelsfrei als richtig erkannt sind (BGHSt 21, 157 , 159; 24, 200, 203). Der Richter muß bei seiner Überzeugungsbildung und Urteilsfindung den jeweiligen gesicherten Erfahrungsstand der Wissenschaft zugrunde legen. Für den Bereich der Blutalkoholforschung bedeutet dies, daß er die nach Veröffentlichung des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes, wenn auch zunächst noch vereinzelt, vertretene Meinung, eine bestimmte Zeit nach Trinkende müsse bei der Rückrechnung unberücksichtigt bleiben, weil im Einzelfall in diesem Zeitraum die Resorption des Alkohols möglicherweise noch nicht abgeschlossen sei, nun nicht mehr unbeachtet lassen darf. Wie sich dazu aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt (vgl. im einzelnen NJW 1973, 1096 ), soll die Resorptionsphase bis zu 90 Minuten betragen können; einige medizinische Sachverständige haben in Einzelfällen, auch wenn nicht forciert getrunken worden war, ein Intervall von 120 Minuten ab Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen. Um insoweit den gegenwärtigen, abgesicherten Stand der Wissenschaft seiner Entscheidung zugrunde legen zu können, hat der Senat drei vom Bundesgesundheitsamt benannte und allgemein anerkannte Fachkenner auf dem Gebiet der Rückrechnung, Prof. Dr. Heifer, Bonn, Prof. Dr. Lundt, Berlin, und Prof. Dr. Spann, München, als Sachverständige gehört.

4. a) In der ärztlichen Wissenschaft besteht heute weitgehende Übereinstimmung darüber, daß eine Rückrechnung (im strengen Sinn) vom Blutentnahmewert auf den Tatzeitwert nur durchführbar ist, wenn das Ende der Resorptionsphase feststeht. Es kann indessen im Einzelfall schwierig, wenn nicht unmöglich sein diesen Zeitpunkt genau zu bestimmen. Die Dauer der Resorptionsphase ist unter anderem von persönlichen konstitutionellen und dispositionellen Faktoren des Kraftfahrers, vor allem aber von Trinkintensität (Alkoholmenge pro Zeiteinheit) während der Gesamttrinkzeit abhängig.

b) Nach medizinischen Erfahrungen lassen Zahl und Vielfalt der die Resorptionszeit beeinflussenden Faktoren eine Schematisierung nicht zu (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes S. 60). Es ist jedoch möglich, diese Zeit in den Fällen einzugrenzen, in denen ein normaler Trinkverlauf - so die Vorlegungsfrage - aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hinsichtlich Getränkeart, Trinkgeschwindigkeit und Alkoholmenge angenommen werden kann und keine besonderen resorptionshemmenden Einflüsse bestehen.

Ob ein Trinkverlauf als "normal" bezeichnet werden kann, ist vorwiegend vom Verhältnis zwischen Trinkzeit und Trinkintensität einerseits und dem daraus, sowie aus der Bewertung aller hierfür bedeutsamen Umstände, erschließbaren Zeitbedarf für die Resorption andererseits abhängig. Im Gegensatz zum "forcierten" Trinken, das durch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Alkoholmenge und Trinkzeit gekennzeichnet ist, muß, auch im Hinblick auf unterschiedliche Trinkgewohnheiten, von einem normalen Trinkverlauf so lange ausgegangen werden, als eine Alkoholbelastung von 0,5 bis höchstens 0,8 Gramm Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb einer Stunde nicht überschritten ist.

Wie zahlreiche Untersuchungen ergeben haben, kann sich die Resorptionsphase nach gemäßigter Alkoholbelastung über einen Zeitraum von 60 bis 90 Minuten nach Trinkende erstrecken. Angesichts der Möglichkeit der recht erheblichen alkoholischen Belastung von 0,5 bis 0,8 g/kg in der Stunde schon bei "normalem" Trinkverlauf hält der Senat bei Berücksichtigung der Ausführungen der von ihm gehörten Sachverständigen die Annahme einer maximalen Resorptionsdauer von 90 Minuten jedoch nicht für ausreichend, um mit Sicherheit jede Benachteiligung eines Kraftfahrers auszuschließen. Vielmehr muß zu dessen Gunsten - auch unter Hinzurechnung eines gewissen Sicherheitszuschlags - von maximal 120 Minuten nach Trinkende als Richtwert für die mögliche Dauer der Resorption ausgegangen werden. Die Einräumung einer solchen Zeitspanne bedeutet jedoch nicht, daß im konkreten Fall aufgrund besonderer Anknüpfungstatsachen keine von diesem Richtwert abweichende Resorptionsdauer festgestellt werden könnte. So ist z.B. wissenschaftlich anerkannt, daß bei einer günstigen Gestaltung der erwähnten Relationen (etwa wie im Vorlagefall) die Zeit auch erheblich kürzer sein kann. Zieht sich die Aufnahme des Alkohols bei gleichbleibender Trinkgeschwindigkeit über einen längeren Zeitraum hin, so können Trinkende und Ende der Resorptionsphase sogar zusammenfallen. Derartige Feststellungen werden sich jedoch kaum ohne Anhörung eines Sachverständigen treffen lassen.

5. Nach Resorptionsende darf nach den heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen bei Rückrechnung (Hochrechnung) für die gesamte Dauer der Eliminationsphase nur noch ein gleichbleibender Stundenwert von 0,1 o/oo - also nicht eine gestaffelte Rückrechnung - angewendet werden. Dieser Wert stellt den statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der jede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt und von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht abgewichen werden darf.

6. Die sog. Rückrechnung ist indessen nur insoweit eine Hochrechnung, als sie in die Eliminationsphase fällt. Ist nach Lage des Falles mit einem Ansteigen der Blutalkoholkonzentration noch zwischen Trinkende und Blutentnahme zu rechnen, so muß, soll der Kraftfahrer nicht benachteiligt werden, unter Umständen von dem in der Blutprobe festgestellten Wert ein Abzug vorgenommen werden. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann nämlich, wenn der Vorfall nur relativ kurze Zeit (im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer) nach dem Trinkende liegt, unterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt gelegen haben.

Für die Frage der Fahruntüchtigkeit i.S. der §§ 316 , 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kommt dies dem Kraftfahrer allerdings dann nicht zugute, wenn er im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 o/oo und darüber führt. Die damit für die Tatzeit gegebene Alkoholflutungswirkung hat in gleicher Weise absolute Fahruntüchtigkeit zur Folge wie das Erreichen der Grenzwertkonzentration von 1,3 o/oo unter den günstigsten Umständen, nämlich nach Absinken der Wirkungsüberhöhung und inzwischen stattgefundener Erholung (vgl. Heifer, Blutalkohol 1973, 1, 7 ff. m. Hinw. auf Schrifttum; Protokoll des Verk. Ausschusses Nr. 50 vom 8. Juni 1972 über die Anhörung von Sachverständigen BT-Drucks. 7/692). Es ist jetzt wissenschaftlich unbestritten, daß die Anflutungswirkung auf den Grenzwert oder auf einen höheren Wert hin nach Trinkende der Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest ausgleicht. Dieser Erkenntnis liegt bereits dem Beschluß des Senats über die Bewertung des Sturztrunks (BGHSt 24, 200 ) zugrunde. Sie hat inzwischen auch den Gesetzgeber bewogen, den neuen Gefährdungstatbestand des § 24a StVG schon dann als erfüllt zu bezeichnen, wenn der Kraftfahrer 0,8o/oo Alkohol "im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt" (BGBl 1973 I 870). Für den Tatbestand der absoluten Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB kann nichts anderes gelten. Es macht also keinen Unterschied, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge - und zwar nicht etwa nur in Form eines Sturztrunks - vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übertritt. Eine Rückrechnung i.S. des Herunterrechnens in der Anstiegsphase erübrigt sich in diesen Fällen also. ..."

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