Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 30.03.1995 - 4 StR 725/94 - Abgrenzung: abstrakte - konkrete Gefährdung

BGH v. 30.03.1995: Zur Abgrenzung abstrakte - konkrete Gefährdung in Bezug auf einen Fzg-Insassen, wenn der Fzg-Führer absolut fahruntauglich ist




Siehe auch
Abstrakte und konkrete Gefährdung im Straf- und OWi-Recht
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Die Grundsätze für die Abgrenzung einer lediglich abstrakten von einer konkreten Gefährdung hat der BGH (Urteil vom 30.03.1995 - 4 StR 725/94) erläutert:

   "Anders als § 316 StGB, der die Trunkenheitsfahrt wegen der mit ihr verbunden abstrakten Gefahren unter Strafandrohung stellt, setzt § 315 c Abs. 1 StGB - wie allgemein anerkannt ist - in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefahr von Leib und Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Wann eine solche Gefahr gegeben ist, entzieht sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung (BGHSt 18, 271, 272). Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben (Lackner StGB, 20. Aufl., § 315 c Rdnr. 22); in dieser Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist (BGH NStZ 1985, 263, 264; Lackner aaO.) - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH NStZ 1985, 263; VRS 44, 422, 423; 45, 38; Cramer in Schönke / Schröder, StGB, 24. Aufl., Vorbem. §§ 306 ff. Rdnr. 5, Jagusch / Hentschel, StraßenverkehrsR, 33. Aufl., § 315 c StGB Rdnr. 3). Danach reicht es für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben (vgl. BGH VRS 26, 347; OLG Düsseldorf NStE § 315 c StGB Nr. 12; Geppert NStZ 1985, 265). Umgekehrt wird die Annahme einer solchen Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen oder durch Ausweichen auf einem Mehrzweckstreifen (anders für diesen Fall OLG Düsseldorf NStE aaO.; OLG Hamm NZV 1991, 158) - noch in Sicherheit bringen konnte oder weil es dem Täter - für den objektiven Beobachter überraschend - gelungen ist, sein Fahrzeug noch rechtzeitig anzuhalten (vgl. Lackner aaO. Rdnr. 22). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine "hochgradige Existenzkrise" für das bedrohte Rechtsgut verlangt wird (OLG Düsseldorf NJW 1993, 3212), darf dies jedenfalls nicht zu einer Überspannung der Anforderungen führen, die an die Annahme einer konkreten Gefahr zu stellen sind (vgl. auch OLG Frankfurt NZV 1994, 365, 366)."


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