Das Verkehrslexikon

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Abgrenzung für vorsätzliche oder nur fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt: Weiterfahrt trotz bemerkten Fahrfehlers

Abgrenzung für vorsätzliche oder nur fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt: Weiterfahrt trotz bemerkten Fahrfehlers




Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Fahrfehler auf der Fahrt nach Alkoholgenuß, die vom Täter bemerkt werden, können ausreichen, um ihm ins Bewußtsein zu rufen, daß er nicht mehr fahrtüchtig ist (OLG Zweibrücken zfs 1982, 379; 1990, 33); insbesondere sind erhebliche und auffällige Fahrfehler (OLG Karlsruhe NZV 1991, 239 = DAR 1991, 227), erst recht z. B. ein Verkehrsunfall (BayObLG DAR 1983, 395; OLG Zweibrücken zfs 1990, 33) geeignet, den Schluß auf vorsätzliche Begehungsweise zuzulassen.

Wird sich der Täter durch einen derartigen Fahrfehler seiner Fahruntüchtigkeit bewußt, so genügt dies allerdings nicht für die Annahme von Vorsatz für die bis dahin zurückgelegte Strecke, sondern nur für die Fortsetzung der Fahrt (OLG Zweibrücken zfs 1990, 33; Hentschel DAR 1993,452; OLG Koblenz zfs 1993, 246; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239).

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