Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.11.1996 - 24 C 1293+95 - Umrüstungskosten für eine Anhängerkupplung sind ersatzfähig

AG Frankfurt am Main v. 19.11.1996: Die Umbaukosten einer Anhängerkupplung können auch fiktiv abgerechnet werden




Siehe auch
Umbaukosten / Umrüstungskosten / Umlackierung
und
Schadenspositionen

mrüstungskosten für eine Anhängerkupplung können auch fiktiv abgerechnet werden; es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte an dem Nachfolgefahrzeug für das totalbeschädigte Kfz. überhaupt wieder eine Anhängerkupplung hat anbringen lassen oder nicht, vgl. AG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.11.96 - 24 C 1293/95).

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