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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.03.1986 - 15 U 152/85 - Anscheinsbeweis für das Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden

OLG Düsseldorf v. 19.03.1986: Anscheinsbeweis für das Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden (Haftung von 30 zu 70 zu Lasten des vom Fahrbahnrand Anfahrenden)




Siehe auch
Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Bei einem Unfall eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs mit einem vorher vom Fahrbahnrand Anfahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins für dessen Verschulden.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.03.1986 - 15 U 152/85) hat bei Unterstellung einer etwas überhöhten Geschwindigkeit des von hinten im Fließverkehr herankommenden Kradführers eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 zu Lasten des vom Fahrbahnrand Anfahrenden angenommen:


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Beide Unfallparteien haften für die Folgen des Zusammenstoßes nach § 7 Abs. 1 StVG, die Bekl. zu (2) i. V. m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Der beim Betrieb der beiden Kfz entstandene Unfall stellte für keinen der beiden Beteiligten ein nachweislich unabwendbares Ereignis i. S. von § 7 Abs. 2 StVG dar. Der Kl. hat beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Wenden auf der Fahrbahn die erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer acht gelassen. Hinsichtlich des Bekl. zu (1) (im folgenden: nur Bekl.) läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er zu schnell gefahren ist und den Zusammenstoß hätte vermeiden können, indem er ganz rechts am Straßenrand hinter dem auf der Fahrbahn quer stehenden Pkw des Kl. vorbeigefahren wäre. Somit kommt es entscheidend auf die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile gem. § 17 Abs. 1 StVG an. Dabei dürfen zu Lasten jeder Partei nur unstreitig feststehende oder mit Sicherheit bewiesene Umstände berücksichtigt werden.

Der Kl. hätte sich, als er vom Straßenrand aus anfuhr, um sogleich hinter einer Verkehrsinsel zu wenden, nach §§ 10, 9 Abs. 5 StVO so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Wenn wie hier ein Unfall beim Anfahren vom Fahrbahnrand aus geschieht, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Anfahrenden (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. Rdn. 10 zu § 10 StVO m. w. Nachw.; Cramer, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Rdn. 32 zu §§ 10 StVO)...

Der Kl. hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Zu seinen Gunsten kann als zutreffend unterstellt werden, dass sich der Bekl. der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h genähert hat und er diesen bei einer Sichtweite nach hinten von 75 m noch nicht wahrnehmen konnte, als er vom Straßenrand anzufahren begann. Das entlastet ihn jedoch nicht. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass der von hinten herankommende Verkehr genau die im Stadtverkehr zulässige Geschwindigkeit einhielt, sondern musste mit leichteren Geschwindigkeitsüberschreitungen rechnen (vgl. Jagusch/ Hentschel aaO Rdn. 23 zu § 1 StVO und Rdn. 12 zu § 10 StVO). Vor allem hätte er aber zweierlei bedenken müssen. Zum einen war sein Fahrzeug für den nachfolgenden Verkehr zunächst weitgehend verdeckt, weil es hinter einem anderen Pkw geparkt war. Deshalb und angesichts der leichten Rechtskurve vor der späteren Unfallstelle wurde die Absicht des Kl. anzufahren für den Bekl. erst klar erkennbar, nachdem der Kl. mit seinem Fahrzeug etwas aus dem "Sichtschatten" des Wagens hinter ihm herausgefahren war. Zum anderen ergab sich aus dem Setzen des linken Blinkers für den Bekl. zunächst nur, dass der Kl. anfahren wollte, dagegen nicht, dass er auch auf der Fahrbahn in einem Linksbogen wenden wollte.




Aus allen diesen Gründen hätte der Kl. den nachfolgenden Verkehr auch nach dem Anfahren beobachten und mit dem Beginn des eigentlichen Wendevorgangs warten müssen, nachdem sich der Bekl. bis auf 75 m genähert hatte und damit sichtbar wurde. Dies geschah für den Kl., ausgehend von seinem eigenen Rechenwerk in der Klageschrift, 1, 25 s nach dem Anfahren vom Straßenrand und 4, 25 s vor dem Unfall. In diesen 4 s hätte der Kl. den Wendevorgang noch zurückstellen oder wieder abbrechen können und müssen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob den Kl. dann kein Verschulden träfe und der Anscheinsbeweis zu seinen Lasten ausgeräumt wäre, wenn er vor dem Aufprall des Leichtkraftrads des Bekl. schon einige Zeit an der späteren Unfallstelle gestanden hätte, so dass der Bekl. die Verkehrslage in Ruhe hätte erfassen, sich darauf einstellen und den 3,9 m breiten Raum zwischen dem Straßenrand und dem Heck des rechtwinklig zur Fahrbahn stehenden Fahrzeugs des Kl. zur Durchfahrt nutzen können; denn ein solcher Unfallhergang steht, da keine Zeugen vorhanden sind, die das Unfallgeschehen beobachtet haben, nicht fest und lässt sich auch durch ein Sachverständigengutachten nicht beweisen. Das wirkt sich zu Lasten des Kl. aus, weil er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis entkräften muss. Dazu muss er die Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs ergibt, beweisen (vgl. Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 157 a der Einl.). Den Bekl. belastet im Rahmen der gebotenen Abwägung allenfalls seine möglicherweise überhöhte Geschwindigkeit von 64 km/h, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verkehrswidrig war. Ob er tatsächlich so schnell gefahren ist, kann hier ausnahmsweise unaufgeklärt bleiben, weil eine Haftung der Bekl. in Höhe einer Quote von 30 % nicht mehr im Streit ist. Deshalb kann auch unentschieden bleiben, ob sich diese überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich ausgewirkt hat. Da die Absicht des Kl., nach dem Anfahren vom Straßenrand sofort auf der Fahrbahn zu wenden, nach dem Vorhergesagten nicht sofort zu erkennen war, hätte der Bekl. den Zusammenstoß möglicherweise auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeiden können.



Ein weiteres, schuldhaft verkehrswidriges Verhalten ist dem Bekl. nicht nachweisbar. Ihm kann insbesondere nicht angelastet werden, dass er nicht hinter dem auf der Fahrbahn quer stehenden Pkw des Kl. vorbeigefahren ist, wo ihm im Unfallzeitpunkt eine Fahrbahnbreite von 3,9 m zur Verfügung stand; denn es ist unaufgeklärt, wo sich der Kl. befand, als der Bekl. den Bremsentschluss fasste. Möglicherweise führte der Kl. zu diesem Zeitpunkt noch die Bogenfahrt aus, aufgrund deren sich der Abstand des Hecks seines Fahrzeugs zum rechten Straßenrand schließlich bis auf 3,9 m vergrößerte.

Dann aber ist es dem Bekl. nicht vorwerfbar, dass er zu bremsen und dem Pkw des Kl. auszuweichen versuchte, anstatt sein Leichtkraftrad entgegen der Fahrtrichtung des ihn behindernden Wagens zu steuern. Es ist nämlich nicht schuldhaft, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH VersR 1976, 734 = NJW 76, 1504 m. w. Nachw. und BGH VersR 1982, 442). Nach alledem überwiegt die Betriebsgefahr des Pkw des Kl. die des Leichtkraftrads des Bekl. erheblich. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Kl. war sehr erhöht. Der Kl. ist am Ende einer leichten Rechtskurve aus einer verdeckten Stellung hinter einem anderen Pkw in die Fahrbahn eingefahren und hat danach sofort über die Richtungsfahrbahn hinweg zu wenden begonnen. Das war ein äußerst gefährlicher Fahrvorgang, bei dem er nach den gesetzlichen Vorschriften die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer hätte ausschließen müssen. Unter diesen Umständen kann zu Lasten des Bekl. unterstellt werden, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist; denn das rechtfertigt trotzdem keine 30 % übersteigende Haftung; eine Haftungsquote von 30 % wird aber von den Bekl. nicht mehr geleugnet..."

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