Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 19.11.1985 - VI ZR 176/84 - Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises allgemein

BGH v. 19.11.1985: Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises allgemein




Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Stichwörter zum Thema Beweisführung

Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für Fahrerverschulden ganz allgemein und bei einem Zusammenstoß auf der linken Fahrbahn im Begegnungsverkehr insbesondere hat der BGH (Urteil vom 19.11.1985 - VI ZR 176/84) wie folgt Stellung genommen:

   "... 1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn dieser ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (Senatsurteile vom 2.2.1955 VI ZR 278/53 VersR 55, 189; vom 24.2.1959 VI ZR 62/58 VersR 59, 465 (466); vom 24.3.1959 VI ZR 82/58 VersR 59, 518 (519); vom 19.1.1960 VI ZR 16/59 VersR 60, 523; vom 7.10.1960 VI ZR 180/59 VersR 60, 1017; vom 13.6.1961 VI ZR 224/60 VersR 61, 846; vom 16.6.1964 VI ZR 93/63 VersR 64, 1102 (1103); vom 15.4.1966 VI ZR 246/64 VersR 66, 693; vom 25.3.1969 VI ZR 252/67 VersR 69, 636 (637). Der Ort des Zusammenstoßes weist aber für sich genommen nicht immer nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers hin, der seine rechte Fahrbahn verlassen hat (Senatsurteile vom 24.2.1959, vom 24.3.1959, vom 7.10.1960 und vom 16.6.1964 aaO). Die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst der Schluss aufdrängt, dass der Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (Senatsurteil vom 24.3.1959 aaO). Der bloße Umstand, dass ein Kraftfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten ist, reicht als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht stets aus. Wenn im zu entscheidenden Einzelfall weitere Umstände des Unfallgeschehens bekannt sind sei es, dass der Kl. sie selbst vorträgt oder dass sie unstreitig oder vom Gericht festgestellt sind, so müssen sie in die Betrachtung mit einbezogen werden. Das gesamte feststehende Unfallgeschehen muss nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich im Augenblick des Zusammenstoßes auf seiner Gegenfahrbahn befunden hat, schuldhaft gehandelt hat.




Wenn das feststehende Gesamtgeschehen nicht die notwendige Typizität aufweist, d. h. wenn dieses Geschehen nicht so eindeutig ist, dass sich nach der Lebenserfahrung der Schluss auf das Fehlverhalten eines der Beteiligten aufdrängt, dann reicht der bloße Umstand, dass einer der Unfallbeteiligten sich am Schluss des Unfallgeschehens auf der Gegenfahrbahn befand, als Grundlage für einen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht aus. In einem solchen Fall spricht der erste Anschein nicht für ein schuldhaftes Fehlverhalten des auf die Gegenfahrbahn Geratenen. Das bedeutet, dass dieser Unfallbeteiligte nicht gezwungen ist, einen gegen ihn sprechenden Anschein auszuräumen oder zu entkräften. Vielmehr hat, wer daraus einen Ersatzanspruch herleiten will, das schuldhafte Fehlverhalten ohne die Erleichterungen des Anscheinsbeweises aufgrund der konkreten Umstände des Falls nachzuweisen.

2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bekl. zunächst rechts auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren ist und dann mit einer plötzlichen Lenkbewegung sein Fahrzeug nach links in den Bereich der Gegenfahrbahn gelenkt hat. Auf der anderen Seite ist ungeklärt, woher der Motorradfahrer gekommen ist, der sich nach einer Feier das Motorrad zu einer Probefahrt ausgeliehen hatte. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem typischen Geschehensablauf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet die abrupte Lenkbewegung keinen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Bekl. Es drängt sich lediglich der Schluss auf, dass die Lenkbewegung eine Reaktion auf die Annäherung des Motorradfahrers darstellte. Dass es sich dabei um eine fehlerhafte Reaktion gehandelt hat, lässt sich dem Geschehen dagegen nicht entnehmen. Die Möglichkeit einer Fehlreaktion ist zwar nicht auszuschließen. Sie liegt aber keinesfalls näher als das Gegenteil.




Es ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, dass Kraftfahrer bei einer Schreckreaktion instinktiv von einer plötzlich wahrgenommenen Gefahr weglenken. Diese Erfahrung steht der Annahme entgegen, dass der Motorradfahrer ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahnhälfte dem Bekl. entgegengekommen ist und dieser etwa infolge Übermüdung oder aus Unaufmerksamkeit auf das Erscheinen des Motorradfahrers zu spät oder zu heftig oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen fehlerhaft reagierend seinen Pkw ausgerechnet in die Fahrbahn des entgegenkommenden Motorrads hineingelenkt haben soll. Das festgestellte abrupte Lenkverhalten des Bekl. unmittelbar vor der Annäherung des Motorradfahrers nach links lässt es vielmehr keineswegs von der Hand weisen, dass das Motorrad plötzlich von vorne rechts entgegengekommen ist und der Bekl. im letzten Augenblick instinktiv nach links ausgewichen ist. Damit sind zwar noch nicht die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Motorradfahrers gegeben. Bei dieser Sachlage spricht aber jedenfalls kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Bekl. Dass das Fahrzeug des Bekl. sich im Augenblick des Zusammenstoßes kurz jenseits der Mittellinie befand, legt bei diesem Gesamtgeschehen nicht den aus einer Unfalltypik herleitbaren Schluss nahe, dass den Bekl. ein Verschulden an dem Unfall trifft. Damit fehlt die Grundlage für einen gegen ihn sprechenden Anschein.

Da bereits die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Bekl. nicht vorliegen, stellt sich die Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum