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OLG Jena Beschluss vom 01.09.2005 - 1 Ss 211/05 -Zur Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung

OLG Jena v. 01.09.2005: Zur Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung




Das OLG Jena (Beschluss vom 01.09.2005 - 1 Ss 211/05) hat zur Einhaltung der Wartezeit entschieden:

  1.  Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung ist notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses bei der Atemalkoholbestimmung.

  2.  Die Nichteinhaltung dieser Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.


Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Der Betr. wurde am 19. 9. 2004 um 4.12 Uhr anlässlich einer Polizeikontrolle angehalten und ein erster Alkoholtest durchgeführt. Anschließend wurde auf der Polizeiwache um 4.25 Uhr eine Atemalkoholmessung mit dem Messgerät Alcotest 7110 Evidential durchgeführt, die einen Wert von 0,371 mg/1 er-gab, und um 4.28 Uhr eine zweite, die einen Messwert von 0,346 mg/l erbrachte. Daraus wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/1 im Mittelwert berechnet. Das AG ist dabei aufgrund einer Wahrunterstellung davon ausgegangen, dass der Betr. weniger als 20 Minuten vor der Atemalkoholmessung alkoholische Getränke zu sich genommen hat.

Durch Bußgeldbescheid verhängte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt gegen den Betr. wegen Führens eines Kfz im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg/l oder mehr geführt hat. eine Geldbuße von 250 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an. Das AG verurteilte den Betr. „wegen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/I” zu einer Geldbuße von 250 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.

Die Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Betroffenen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Die Beweiswürdigung des AG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das AG seiner Überzeugungsbildung ein unverwertbares Messergebnis zu Grunde gelegt hat. ...

b) Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten - und nicht lediglich von 10 Minuten, wie das AG fehlerhaft meint - ist aber notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses bei der Atemalkoholbestimmung (Senatsbeschluss vom 22. 7. 2005, Az.: 1 Ss 191/05, m.w.N.). Erst nach mindestens zwanzigminütiger Wartezeit hat sich das Risiko von Schwankungen auf ein zu vernachlässigendes geringes Maß vermindert (Schoknecht, Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. im Auftrag des Bundesministers für Verkehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86, 1992, S. 12).




c) Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen (OLG Dresden VRS 108, 279. 280; NStZ 2004, 352; Senat a.a.O.). Denn es liegen keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, in welcher Höhe ein derartiger Sicherheitsabstand festzusetzen wäre.

2. Da auszuschließen ist, dass fast zehn Monate nach der Tat die erforderlichen - hier notwendigerweise minutengenauen - Feststellungen zum genauen Trinkende noch getroffen werden können, insbesondere die Einlassung des Betr. zu widerlegen ist, er habe kurz vor dem Anhalten einen Schluck Cola mit Whiskey getrunken, sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab und entscheidet selbst in der Sache (§ 79 Abs. 6 OWiG). ..."

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