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OLG Celle Urteil vom 19.07.84 - 5 U 266/8 - Zur Mithaftung, wenn beim Verlassen der Autobahn die Geschwindigkeit zu stark gedrosselt wird

OLG Celle v. 19.07.84: Zur Mithaftung, wenn beim Verlassen der Autobahn die Geschwindigkeit zu stark gedrosselt wird




Das OLG Celle (Urteil vom 19.07.84 - 5 U 266/83) hat zum Auffahren vor einer BAB-Ausfahrt entschieden:

   Setzt ein Fahrzeugführer, der die BAB verlassen will, seine Geschwindigkeit von über 100 km/h bereits ca. 600 m vor der Ausfahrt auf ca. 50 km/h herunter, so trifft ihn zwar kein Verschuldensvorwurf; jedoch geht von seinem Fahrzeug eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr aus, die es rechtfertigt, ihn zu 1/3 am Schaden eines dadurch Auffahrenden zu beteiligen.

Siehe auch
Ausfahren aus der Autobahn
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Steht somit ein Verschulden der Bekl. nicht fest, so muss doch ihre Haftung für Unfallschäden nach § 7 Abs. I StVG bejaht werden; denn der Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG, dass die Bekl. bei Anwendung der höchstmöglichen Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können, ist nicht erbracht. Es steht bereits nicht einmal fest, ob die Bekl. nicht doch ihre Fahrgeschwindigkeit auf unter 30 km/h herabgesetzt hatte. Dann wäre ihre Geschwindigkeit für den nachfolgenden Verkehr gefährlich langsam gewesen (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO). Denn auf der BAB als Schnellstraße braucht bei freier Fahrbahn ein Fahrzeugführer nicht mit so außergewöhnlich geringen Geschwindigkeiten (von unter 30 km/h) zu rechnen, wenn das langsam fahrende Fahrzeug nicht durch Blinklichter oder auf andere Weise zusätzlich auf seine gefährlich langsame Fahrt aufmerksam macht (BayObLG vom 25.2.1969 DAR 69, 273). Zum andern kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekl. bei besonders sorgfältigem Beobachten des Nachfolgeverkehrs hätte erkennen können, dass der von dem Zeugen D. geführte Pkw wegen ihrer Geschwindigkeitsverminderung in Schwierigkeiten geriet; es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekl. durch Beschleunigen die Gefahrenlage mit Erfolg auch für die Kl. hätte entschärfen können. Der Senat schätzt diese vom Pkw der Bekl. ausgegangene Betriebsgefahr sogar als deutlich erhöht ein. Den Bekl. ist nämlich nicht nur der Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG misslungen; vielmehr lassen sich aufgrund der Fahrweise der Bekl. gefahrerhöhende Umstände sicher feststellen.


Die Bekl. war nicht genötigt, ihre Geschwindigkeit 600 m, also weit vor der Abfahrt, von etwa 100 km/h bis auf 50 km/h zu vermindern, wie sie es mindestens getan hat. Denn durchweg gestatten die neben den ersten Fahrstreifen befindlichen Verzögerungsfahrstreifen von Bundesautobahnabfahrten, auf ihnen eine Geschwindigkeit von 100 km/h bis auf 50 km/h zu vermindern und dann gefahrlos abzubiegen. Selbst wenn die hier in Frage stehende Abfahrt nicht so angelegt gewesen sein sollte, hätte es genügt, etwa 100 m vor der Abfahrt bei rechtzeitig eingeschaltetem Blinklicht mit dem Bremsen zu beginnen. Dann aber wäre der Nachfolgeverkehr deutlich gewarnt und nicht durch die niedrige Fahrgeschwindigkeit der Bekl. überrascht worden. Da selbst Lastzüge auf ebenen Autobahnabschnitten durchweg mit 80 km/h fahren, muss die Geschwindigkeit der Bekl. mit 50 km/h bereits als ungewöhnlich langsam und daher als unter Gesichtspunkten der Betriebsgefahr betrachtet gefahrerhöhend angesehen werden. Diese erhöhte Betriebsgefahr wirkt sich im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Schadenabwägung für den Kl. zu (1) dahin aus, dass er Anspruch auf Ersatz von 25 % des ihm entstandenen Schadens hat. 75 % seines Schadens muss er selbst tragen, weil ihm ein Verschulden und damit die überwiegende Unfallursache zur Last fällt. Die Kl. zu (2) hat Anspruch auf Ersatz des gesamten ihr entstandenen materiellen Schadens (§ 7 Abs. 1 StVG). Sie braucht sich als Insassin im Pkw ihres Ehemannes dessen Verschulden nicht anrechnen zu lassen. Schmerzensgeld steht ihr jedoch nicht zu, weil ein dafür nach §§ 823, 847 BGB erforderliches Verschulden auf seiten der Bekl. nicht festgestellt werden kann..."

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